75%ige Haftung: Ein Halteverbot an Bushaltestellen erstreckt sich auch auf den angrenzenden Seitenstreifen
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Rein menschlich kann man Falschparken bei der Kombination aus Eile und mangelndem Parkraum womöglich noch nachvollziehen. Dass man rechtlich jedoch schnell den Holzweg einschlagen kann, wenn man bei einer aufgrund eines Parkverstoßes erfolgten Beschädigung seines Fahrzeugs auch noch Schadensersatz einfordert, zeigt das folgende Urteil des Landgerichts Saarbrücken (LG).
Eine Autofahrerin parkte mit ihrem Fahrzeug auf dem Gehweg im Bereich einer mit Haltstellenzeichen ausgewiesenen Bushaltestelle. Ein Linienbus hatte an der Haltestelle angehalten und berührte den Pkw beim Versuch, aus der Haltestelle auszufahren. Die Fahrerin des geparkten Fahrzeugs forderte daraufhin Schadensersatz von der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Sie war der Ansicht, dass der Busfahrer den Schaden allein verursacht habe, da das Fahrzeug nicht im Bereich der Haltestelle abgestellt gewesen sei, sondern auf dem Gehweg. Doch auch hier befand sich die Frau auf dem Irrweg.
Das verbotswidrig auf dem Gehweg neben der Bushaltestelle abgestellte Fahrzeug stellte nach Auffassung des LG nämlich ein Hindernis im öffentlichen Verkehrsraum dar. Die damit einhergehende Gefahr einer Kollision anderer Verkehrsteilnehmer habe sich durch den die Bushaltestelle verlassenden Linienbus verwirklicht, so dass die Haftung der Autofahrerin gegeben ist. Zudem lag ein Verstoß gegen das Parkverbot innerhalb einer Strecke von 15 Metern vor und hinter einer Bushaltestelle vor. Zwar dient das Zeichen 224 in erster Linie dem Zweck, die Fahrbahn der Haltestelle für das öffentliche Verkehrsmittel freizuhalten, um diesem ein ungehindertes An- und Abfahren zu ermöglichen. Es bezieht sich allerdings auch auf den Seitenstreifen, um das unbeeinträchtigte Ein- und Aussteigen von Fahrgästen zu gewährleisten. Zudem muss der Bereich neben den Haltebuchten auch deshalb freigehalten werden, da beispielsweise Gelenkbusse Überhänge haben, die beim Ein- und Ausfahren erfahrungsgemäß über die Bordsteinkante hinausragen können. Das LG sah daher eine Haftung von 75 % zu Lasten der Klägerin als angemessen an.
Hinweis: Der Unfall war für die Pkw-Fahrerin auch nicht unabwendbar. Denn unabwendbar ist ein Unfall nur dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt - gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers - nicht hätte vermieden werden können. Eine Haftung von 75 % zu Lasten der Pkw-Fahrerin ist hier daher angemessen.
Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 13.11.2020 - 13 S 92/20
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 03/2021)