Airbnb & Co.: Informationelle Selbstbestimmung spricht nicht gegen Offenlegung von Vermieterdaten
- Kategorie: Aktuelles
Wer Wohneigentum in begehrten Lagen besitzt, das er selbst nicht bewohnt, sitzt buchstäblich auf einer Goldgrube - besonders, wenn er diesen begehrten Wohnraum stets nur kurzfristig zur Verfügung stellt. Dieser Zweckentfremdung, aus knappem Wohnraum Touristenapartments zu machen, soll der Druck entgegenwirken, die Einnahmen einer Vermietung via Internet natürlich ordnungemäß zu versteuern. Dass die Internetplattformen bei der Ermittlung steuersäumiger Vermieter nicht immer mithelfen wollen, zeigt der Fall des Verwaltungsgerichts Berlin.
Eine Internetplattform mit Sitz in Irland hat sich auf die Vermietung von Ferienwohnungen spezialisiert. Ein Berliner Bezirksamt erließ nun einen Bescheid, in dem die Internetplattform verpflichtet worden war, Namen und Anschriften zahlreicher Anbieter, deren Inserate in einer veröffentlichten Liste aufgezählt waren, sowie die genaue Lage der angebotenen Ferienwohnungen zu übermitteln. Es ging um den Verdacht für einen Verstoß gegen zweckentfremdungsrechtliche Vorschriften. Viele Inserate enthielt nämlich keine oder falsche Registriernummern, die jedoch gesetzlich eingeführt worden waren. Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Internetplattform gegen den Bescheid.
Doch die von der Behörde herangezogene Rechtsgrundlage ist durchaus verfassungsgemäß. Sie greift zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, ist jedoch durchaus verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und klar. Auch mit dem sogenannten Unionsrecht ist diese Bestimmung vereinbar. Das Auskunftsverlangen betrifft in einem Bescheid gebündelte Einzelfälle, da es sich auf jeweils genau bezeichnete Unterkünfte und Vermieter bezieht. Wegen der Anonymität der Angebote auf der betriebenen Internetplattform sind an den hinreichenden Anlass für ein Auskunftsersuchen nur geringe Anforderungen zu stellen. Ein solcher kann angenommen werden, wenn Anbieter in ihren Inseraten keine oder eine ersichtlich falsche Registriernummer anzeigen. Auch irisches Datenschutzrecht ist davon nicht tangiert.
Hinweis: Gibt es steuerliche Probleme, kann der Fachanwalt für Steuerrecht und der Fachanwalt für Strafrecht helfen. Das gilt auch dann, wenn Mieteinnahmen nicht versteuert worden sein sollten.
Quelle: VG Berlin, Urt. v. 23.06.2021 - 6 K 90/20
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 11/2021)