Nachdem das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkassen 2004 abgeschafft wurde, gibt es nur noch in einigen Fällen Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung - etwa beim Tod durch einen Arbeitsunfall oder aufgrund einer nachgewiesenen Berufskrankheit. Wem dieses Geld durch welche Umständen zusteht, war Kern des folgenden Falls des Landessozialgerichts Darmstadt (LSG).

Ein Mann starb in Folge einer anerkannten Berufskrankheit. In einem Testament hatte er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Sein Vater wusste nichts von dem Testament. Er ging davon aus, dass er als Vater Erbe geworden war, und kümmerte sich um die Beerdigung, deren Kosten vom Konto des Verstorbenen beglichen wurden. Er beantragte auch Sterbegeld bei der Versicherung, das an ihn ausgezahlt wurde. Nachdem der Lebensgefährtin ein Erbschein ausgestellt worden war, wandte sie sich wiederum an die Versicherung und verlangte Verletzten- und Sterbegeld. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung, da die Rechnungen für die Beerdigung an den Vater adressiert waren und sie daher davon ausgehen durfte, dass er die Rechnungen bezahlt habe.

Das LSG entschied jedoch, dass die Lebensgefährtin durchaus einen Anspruch auf Sterbegeld hat. Dieses steht demjenigen zu, der die Beerdigungskosten tatsächlich getragen hat - somit der Lebensgefährtin. Denn die Zahlungen wurden von dem Konto des Verstorbenen angewiesen und dieses war der Lebensgefährtin als Alleinerbin zugefallen. Dass die Rechnungen der Bestattungskosten an den Vater adressiert waren und dieser die Aufträge erteilt hatte, ist nicht ausreichend, um eine Übernahme der Bestattungskosten anzunehmen. Der Anspruch der Lebensgefährtin auf Sterbegeld wurde schließlich auch nicht durch die Zahlung an den Vater erfüllt, da die Versicherung diese an einen Nichtberechtigten geleistet hat.

Hinweis: Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Eltern haben nur dann einen Anspruch auf Sterbegeld, wenn sie auch die Bestattungskosten tragen. Trägt keiner dieser Anspruchsberechtigten die Bestattungskosten, werden sie bis zur Höhe des Sterbegeldes an denjenigen gezahlt, der diese Kosten tatsächlich trägt - also auch Lebensgefährten, Bekannte, Freunde oder Arbeitgeber.


Quelle: LSG Darmstadt, Urt. v. 11.03.2019 - L 9 U 79/17
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2019)