Auch ohne Beschäftigungsverhältnis: Beim Unfall am Probearbeitstag haftet die gesetzliche Unfallversicherung
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Dass aller Anfang schwer ist, gilt natürlich auch für den Start an einem neuen Arbeitsplatz. Dass da die Fehlerquote naturgemäß besonders hoch sein kann, sollten Arbeitgeber berücksichtigen - besonders bei Berufen mit hohem Verletzungspotential. Was passiert, wenn der Ernstfall bereits beim Probearbeiten am ersten Tag eintritt, zeigt das folgende Urteil des Bundessozialgerichts (BSG).
Ein Lkw-Fahrer hatte sich für den Transport von Lebensmittelabfällen beworben. Nach einem Vorstellungsgespräch einigte er sich mit seinem zukünftigen Arbeitgeber darauf, dass zwei Tage später ein Probearbeitstag stattfinden sollte. Geld sollte der Mann dafür nicht erhalten. Dann kam es, wie es kommen musste: Der Mann stürzte von der Ladebordwand des Lkw und verletzte sich am Kopf. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte Zahlungen ab, und der Mann klagte auf Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Das BSG gab dem Kläger Recht - tatsächlich musste die gesetzliche Unfallversicherung einspringen. Ein Beschäftigungsverhältnis lag zwar nicht vor, da er jedoch eine dem Entsorgungsunternehmer dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hatte, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich war, konnte der Mann als gesetzlich unfallversichert angesehen werden. Dabei lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Fahrers, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für den Arbeitgeber einen objektiv wirtschaftlichen Wert.
Hinweis: Ein durchaus beruhigendes Urteil. Wer einen Probearbeitstag macht, ist also bereits gesetzlich unfallversichert.
Quelle: BSG, Urt. v. 20.08.2019 - B 2 U 1/18 R
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(aus: Ausgabe 11/2019)