Wer aus seinem Wagen steigt, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten, kann im Ernstfall auf einem Großteil des entstehenden Schadens sitzen bleiben. So erging es auch einem Geschädigten, der vor dem Amtsgericht Frankenthal (AG) auf Verständnis hoffte. Doch in diesem Fall wog sein Selbstverschulden schwer.

Ein Autofahrer näherte sich innerorts einem am rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug. Als dessen Fahrer die Fahrertür öffnete, kam es - wie soll es hier auch anders sein? - zur Kollision. Den hierdurch am geparkten Pkw entstandenen Schaden verlangte dessen Besitzer ersetzt. Und logisch; zwischen beiden Fahrern entstand Streit über die Schuld des anderen - unter anderem darüber, wie weit der Fahrer des abgestellten Fahrzeugs dessen Tür geöffnet hatte.

Das AG hat dem Geschädigten lediglich ein Drittel des Gesamtschadens zugesprochen. Er hatte den Unfall durch Unachtsamkeit beim Ausstieg aus dem Fahrzeug überwiegend selbst verschuldet, da er das Vorrecht des fließenden Verkehrs nicht mit höchster Vorsicht beachtet hatte. Den Schädiger trifft wiederum das Mitverschulden in Höhe des besagten Drittels, weil er das abgestellte Fahrzeug mit einem deutlich zu geringen Seitenabstand von lediglich 30-35 Zentimetern passiert hatte. Damit haben zwar beide Fahrer den Unfall schuldhaft herbeigeführt - der Verstoß des Fahrers des abgestellten Kfz wog dabei jedoch schwerer, da er die Gefahrensituation erst heraufbeschworen hatte und es bei regelkonformem Verhalten gar nicht zum Unfall hätte kommen können.

Hinweis: Nach § 14 Abs. 1 StVO muss sich jeder Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen aus dem Fahrzeug so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er muss dabei insbesondere das Vorrecht des fließenden Verkehrs in beiden Richtungen mit höchster Vorsicht beachten, den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten und die Wagentür nur öffnen, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von hinten oder von vorn Kommenden gefährdet.


Quelle: AG Frankenthal, Urt. v. 26.06.2020 - 3c C 61/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2020)