Die Fragestellung, was passiert, wenn der Heimvertrag länger läuft als der Aufenthalt im Heim, wurde im Sinne der Betroffenen nun vom Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet.

Ein Mann war an Multiple Sklerose erkrankt und auf einen Heimpflegeplatz angewiesen. Im Laufe der Erkrankung fand er dann jedoch einen anderen Platz in einem auf die Pflege von Multiple-Sklerose-Patienten spezialisierten Heim. Deshalb kündigte er den bestehenden Heimvertrag vorzeitig und zog noch vor Beendigung des Heimvertrags durch die Eigenkündigung aus. Der Träger des Heims bestand jedoch auf eine taggenaue Abrechnung bis zur Beendigung des Heimvertrags, der Pflegebedürftige wiederum auf die Rückerstattung seiner zu viel geleisteten Beträge. Der BGH urteilte zugunsten des Pflegebedürftigen.

Das Pflegeheim hat nichts mehr erhalten; es musste sogar noch Geld zurückzahlen. Der Zahlungsanspruch des Heimträgers besteht nur für die Tage, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich im Heim aufhält. In Anwendung des Prinzips der Berechnung auf Tagesbasis ordnet § 87a Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch XI an, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt die Vorschrift nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners.

Hinweis: Der Zahlungsanspruch des Heims besteht also nur für die Tage, in denen sich der Pflegebedürftige tatsächlich dort aufhält. Ein gutes Urteil, das man sich merken sollte.


Quelle: BGH, Urt. v. 04.10.2018 - III ZR 292/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2018)