Begrenzung der Miethöhe: Welche Auskunftspflichten der Vermieter wirklich hat
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In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Erhöhung der Miete begrenzt werden. Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt geschuldet hat, höher als die zulässige Miete, darf nur eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters auskunftspflichtig. Mit einem solchen Fall hatte sich das Landgericht Berlin II (LG) beschäftigt.
Der Mieter hatte eine Stufenklage zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe erhoben. Er wollte unter Vorlage der Belege Auskunft darüber erhalten, wie hoch die Miete war, die der Vormieter der Wohnung gezahlt hatte. Der Vermieter gab daraufhin an, wann das Mietverhältnis begonnen und geendet hatte und dass eine Staffelmiete vereinbart worden sei. Bis zum 31.05.2019 habe die Nettokaltmiete 1.524 EUR zzgl. 304,80 EUR Betriebskosten- sowie 101,60 EUR Heizkostenvorauszahlung betragen. Seit dem 01.06.2019 habe sich die Nettokaltmiete auf 1.554,48 EUR und seit dem 01.06.2020 auf 1.585,57 EUR erhöht. Die Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten seien dabei unverändert geblieben. Der Mieter war der Ansicht, dass die Angaben des Vermieters nicht ausreichten. Gegen ein abweisendes Urteil des Amtsgerichts ging er in die Berufung vor dem LG - und verlor.
Der Vermieter hatte alles Erforderliche angegeben. Die Auskunftspflicht des Vermieters umfasste das Datum des Vertragsschlusses mit dem Vormieter, den vereinbarten Beginn und das tatsächliche Ende des Vormietverhältnisses sowie die Angabe sämtlicher im Vormietverhältnis vereinbarter oder einseitig geänderter Mieten, aufgegliedert nach Grundmiete und Nebenkosten. Der Vermieter ist weder zur Vorlage von Belegen noch zur Versicherung an Eides statt verpflichtet.
Hinweis: Das komplizierte Verfahren über die Auskunftspflicht des Vermieters sollte auf beiden Seiten - also sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter - nur mithilfe eines Rechtsanwalts geführt werden.
Quelle: LG Berlin II, Urt. v. 08.02.2024 - 67 S 177/23
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(aus: Ausgabe 12/2024)