Manchmal ist der Arztbesuch nur während der Arbeitszeit möglich. Passiert dann etwas Unvorhergesehenes, stellt sich die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt.

Ein Arbeitnehmer verletzte sich nach einem knapp einstündigen Besuch bei seinem Orthopäden bei einem Verkehrsunfall auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstätte. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Weg zum Arzt und zurück eine unversicherte private Tätigkeit gewesen sei. Gegen den entsprechenden Bescheid klagte der Arbeitnehmer - vergeblich.

Das Sozialgericht Dortmund vertrat die Meinung, dass ein Arztbesuch als Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen ist. Somit ist sie nicht versichert. Ohne Berücksichtigung blieb dabei die Tatsache, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft gedient hat.

Hinweis: Hat ein Arbeitnehmer also nach einem Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall, liegt kein Arbeitsunfall vor. Abgesehen davon müssen Arbeitnehmer grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit - nämlich in ihrer Freizeit - zum Arzt gehen. Ausnahmen: Es liegt ein dringender Fall vor oder der Arzt vergibt keinen anderen Termin.

Quelle: SG Dortmund, Urt. v. 28.02.2018 - S 36 U 131/17

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(aus: Ausgabe 07/2018)