Beschlüsse der Erbengemeinschaft: Der Erbe mit Stimmenmehrheit kann Beschlüsse formlos ohne Beteiligung der Miterben fassen
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Gibt es mehrere Erben, entstehen immer wieder Streitigkeiten darüber, wie innerhalb dieser Erbengemeinschaft Gegenstände aus dem Nachlass verteilt bzw. genutzt werden dürfen und wie Entscheidungen über den Nachlass getroffen werden müssen.
Ein Mann war Teil einer Erbengemeinschaft und hatte ein Haus, das zum Nachlass gehörte, zur Hälfte geerbt. Da er das Haus bewohnte, verlangten die anderen Erben von ihm einen Nutzungsersatz dafür, was er jedoch verweigerte.
Das Gericht entschied, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ein Neuregelungsverlangen voraussetzt, das durch einen Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft getroffen werden muss. Die Stimmenmehrheit bestimmt sich nach der Größe der Anteile. Für die Beschlussfassung selbst ist dabei keine besondere Form vorgeschrieben; die Stimmabgabe kann jederzeit und in beliebiger Form erfolgen, ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder mündlich, gleichzeitig oder nacheinander. Hat ein Miterbe also aufgrund seiner Erbquote die Stimmenmehrheit, kann er den Beschluss ohne besondere Förmlichkeiten fassen. Es reicht daher aus, wenn er dem anderen Miterben durch ein anwaltliches Schreiben mitteilt, dass dieser das Haus nicht ohne Zahlung eines Nutzungsentgelts bewohnen darf, und das mit anderen Miterben entsprechend abgesprochen ist.
Hinweis: Ordentliche Maßnahmen der laufenden Verwaltung des Nachlasses, also solche ohne große wirtschaftliche Bedeutung, können von der Gemeinschaft der Erben mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Dabei ist keine besondere Form erforderlich, die Beschlussfassung kann also auch zum Beispiel in einem persönlichen oder telefonischen Gespräch erfolgen, und es ist unschädlich, wenn einzelne Miterben weder beteiligt noch gehört werden. Gehören einem Erben also mehr als 50 % an dem Nachlass, kann er alleine entscheiden - und die anderen Erben müssen dies akzeptieren. Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen - wie zum Beispiel die Veräußerung einer Immobilie - erfordern hingegen die Einstimmigkeit.
Quelle: OLG Rostock, Beschl. v. 19.03.2018 - 3 U 67/17
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 06/2018)