Besichtigungsrecht des Vermieters: Eigentümerinteressen müssen gegenüber Gesundheitsgefahren auf Mieterseite zurückstehen
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Ob der folgende Fall damit zusammenhängt, dass der Umgang in Deutschland rauer geworden ist und viele Nerven blank liegen, bleibt dahingestellt. Fakt ist, dass das Verhältnis zwischen Vermietern und Mietern traditionell spannungsgeladen sein kann. Dennoch gibt es Grenzen, die man im Umgang miteinander besser nie überschreiten sollte. Das Urteil des Amtsgerichts Hanau (AG) ist daher nicht überraschend.
Zwischen einer Vermieterin und einer Mieterin herrschte seit einer langen Zeit bereits Streit, auch über die Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. Nun stritten die Parteien auch noch um die Gartennutzung, die eines Abends in eine Auseinandersetzung gipfelte. In diesem zunächst verbalen Streit sei die Vermieterin massiv beleidigt und bedroht worden. Schließlich habe die Mieterin sie sogar mit dem Tode bedroht und ihre Tochter lautstark aufgefordert, ihr ein Messer zu bringen. Mit diesem Messer stach die Mieterin schließlich auf die zwischenzeitlich wieder geschlossene Wohnungstür der Vermieterin. Dass danach die fristlose Kündigung eintrudelte, mag niemanden verwundern. Die für den vorgerichtlichen anwaltlichen Rat angefallenen 1.134 EUR wollte die Vermieterin nun auch von der Mieterin erstattet haben.
Das AG gab der Vermieterin recht und bestätigte ihr den Anspruch der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Wegen des Vorfalls im Garten stand der Vermieterin das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu. Bedroht im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung ein Mieter seinen Vermieter mit dem Tode und fordert in diesem Zug Dritte auf, ihm ein Messer zu bringen, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Ob und in welchem Umfang es tatsächlich zu Tätlichkeiten gekommen ist, ist dabei ohne Relevanz.
Hinweis: Wenn es zu Straftaten zu Lasten des Vermieters gekommen ist, werden Kündigungen durch die Gerichte häufig abgesegnet. Denn so etwas muss sich kein Vermieter bieten lassen.
Quelle: AG Hanau, Urt. v. 22.05.2023 - 34 C 80/22 (14)
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 10/2023)