Wer erbt, sollte beachten, dass auch die Vergütung eines eventuell eingeschalteten Nachlasspflegers von Bedeutung ist. Denn dessen Vergütungsanspruch ist grundsätzlich aus dem Nachlass zu bezahlen. Da unter den Oberlandesgerichten bislang aber umstritten war, wie die Vergütung des Nachlasspflegers zu berechnen ist, wenn der Nachlass selbst dafür nicht vollständig ausreicht, musste der Bundesgerichtshof (BGH) ran.

Bislang wurde unter anderem vertreten, dass der Nachlasspfleger insgesamt nur eine geringere Vergütung nach den Regelungen für die Vergütung von Vormündern und Betreuern verlangen könne. Andere Gerichte waren der Ansicht, dass durch den Nachlasspfleger jedenfalls bis zur Höhe des vorhandenen Vermögens eine nach dem Aufwand höhere Vergütung verlangt werden könne, und nur bezüglich des übersteigenden Aufwands eine reduzierte Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

In dieser rechtlichen Diskussion hat der BGH nunmehr eine abschließende Entscheidung dahingehend getroffen, dass eine aufgeteilte Abrechnung zulässig ist. Soweit der Nachlass zur Deckung des Vergütungsanspruchs ausreicht, darf der Nachlasspfleger eine höhere Vergütung abrechnen. Nur für den darüber hinausgehenden Aufwand muss er sich auf die geringere Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz beschränken.

Hinweis: Die Höhe der Vergütung, soweit die Vermögensmasse ausreichend ist, ist abhängig vom Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit.


Quelle: BGH, Beschl. v. 29.06.2021 - IV ZB 16/20
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2021)