So skurril der folgende (Un-)Fall anmuten mag - das vom Bundesgerichtshof (BGH) dazu getroffene Urteil macht es für den von einem Stein getroffenen Betroffenen nicht wirklich besser. Aber hier konnte der Senat einfach nicht anders, denn der Stein, der den Kläger verletzt hatte, wurde von einer Mähmaschine hochgeschleudert. Und für Arbeitsmaschinen gilt in Haftungsfragen anderes als für Kraftfahrzeuge.

Der beklagte Landwirt mähte im Sommer die Wiese auf seinem Weideland. Die Mähmaschine schleuderte dabei einen Stein derart heftig durch die Luft, dass ein Mann auf dem benachbarten Reiterhof davon im rechten Auge getroffen wurde. Für die dadurch erlittenen schweren Verletzungen verlangte der Geschädigte nachvollziehbarerweise Schadensersatz.

Der BGH lehnte eine Haftung, wie bereits angedeutet, jedoch ab. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass Rechtsgüter eines anderen bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verletzt oder beschädigt werden. Die Besonderheit in diesem Fall ergibt sich daraus, dass es sich bei dem Traktor samt Mähmaschine eben nicht um ein klassisches Kraftfahrzeug, sondern um eines mit "Arbeitsfunktion" handelt . Es dient also nicht der schlichten Fortbewegung, sondern wird auch als Arbeitsmaschine eingesetzt. Der BGH hat deshalb schon in einem anderen Fall entschieden, dass ein Anspruch dann ausscheiden soll, wenn im jeweiligen Einzelfall die Fortbewegungs- und Transportfunktion keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird.

Der Senat stellte nun klar, dass es für die Abgrenzung darauf ankommt, "ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet". Der Haftungszweck liegt beispielweise also dann vor, wenn ein Mähfahrzeug auf einem Seitenstreifen fährt und durch einen hochgeschleuderten Stein einen Schaden verursacht - nicht aber, wenn dies passiert, während es nur auf einer landwirtschaftlichen Fläche (mit ausreichend Abstand zum Straßenverkehr) unterwegs ist. Es kommt deswegen auch nicht entscheidend darauf an, ob der Stein tatsächlich durch das Mähen hochgeschleudert wurde. Ob der Arbeitsvorgang zum Unfallzeitpunkt noch andauert oder bereits abgeschlossen ist, stelle für sich genommen keinen hinreichenden Zusammenhang des Einsatzes der Arbeitsmaschine mit dem Kraftfahrzeugverkehr her, vor dessen Gefahren § 7 Straßenverkehrsgesetz Schutz bieten will.

Hinweis: Auch eine verschuldensabhängige Haftung war nicht gegeben, da der Landwirt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen hatte, weil er davon ausgehen durfte, dass sich der etwa 50 Meter weit entfernte Mann außerhalb des Gefahrenkreises befunden habe.


Quelle: BGH, Urt. v. 21.09.2021 - VI ZR 726/20
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2021)