Dieses wichtige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Sachen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann durchaus hohe Wellen schlagen. Denn damit können Ansprüche aus bereits vor Jahrzehnten abgeschlossenen Versicherungsverträgen leichter geprüft und vor allem auch durchgesetzt werden.

Es ging um eine fondgebundene Rentenversicherung, die im Jahr 2016 gekündigt und im Jahr 2017 abgerechnet worden war. Im Jahr 2019 verlangte die Versicherungsnehmerin von der Versicherungsgesellschaft aus Art. 15 DSGVO Auskünfte über gespeicherte personenbezogene Daten sowie Unterlagen zum Versicherungsvertrag. Die Gesellschaft teilte allgemeine Daten mit - wie Name, Anschrift und Gesundheitsdaten -, was die Versicherungsnehmerin aber für unzureichend hielt. Sie verlangte zudem die Übermittlung einer Kopie ihrer Erklärung sowie aller sonstigen Daten. Sie wollte nämlich ein etwaiges Widerrufsrecht prüfen können. Hat die Versicherung damals einen Fehler gemacht - beispielsweise über die Belehrung des Widerrufsrechts -, könnte sie noch heute den Versicherungsvertrag widerrufen und damit mehr Geld erhalten, als sie bislang bekommen hat. Schließlich klagte die Frau - und zwar erfolgreich.

Denn Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person laut BGH gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Und nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine natürliche Person beziehen. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff weit zu verstehen und nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt.

Hinweis: Ein gutes und richtiges Urteil des BGH. Denn die Gesetzeslage ist eindeutig. Es gibt einen umfassenden Anspruch auf Überlassung der gespeicherten Daten und Erklärungen.


Quelle: BGH, Urt. v. 16.04.2024 - VI ZR 223/21

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2024)