Einstweilige Verfügung: Sorge um Erhalt eigener Bäume berechtigt nicht zum Betreten des Nachbargrundstücks
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Wenn die Befürchtung besteht, dass bei der Bebauung des Nachbargrundstücks der Umweltschutz nicht genügend beachtet wird, sollte man davon Abstand nehmen, eigenständig zur Tat zu schreiten. Auch wenn offen ist, ob als Folge unbefugter Schritte eine dauerhaft getrübte Nachbarschaft oder ein Wiedersehen vor Gericht schlimmer ist - vor dem Amtsgericht Hannover (AG) war zumindest rechtlich die Sache schnell klar.
Ein Bauherr wollte auf seinem Grundstück ein Haus bauen. Dafür bestand auch eine Baugenehmigung. Auf dem Nachbargrundstück befanden sich allerdings mehrere Bäume - unter anderem eine Birke, deren Wurzeln auf das Baugrundstück herüberreichten. Deshalb betrat die Nachbarin zweimal das Grundstück des Bauherrn und behinderte die dort durchgeführten Baggerarbeiten. Sie meinte, dies sei zum Schutz des Wurzelwerks möglich, da sie davon ausging, dass die Baugenehmigung auch Schutzbestimmungen zugunsten der Bäume beinhalten würde. Sie befürchtete, dass es durch die Baggerarbeiten zu irreparablen Schäden an den Wurzeln ihrer Bäume kommen könnte. Der Bauherr sah das anders und beantragte durch eine einstweilige Verfügung ein Betretungsverbot für die Baustelle.
Das AG verfügte in der Tat ein solches Betretungsverbot. Denn bereits das bloße Betreten eines Grundstücks durch unbefugte Personen ohne den Willen des Besitzers ist unzulässig. Auch der Schutz von Bäumen auf dem Nachbargrundstück, deren Wurzelwerk bis auf das betreffende Grundstück reicht, ändert daran nichts: Die Frau darf das Grundstück nicht mehr betreten.
Hinweis: Wenn sie der Auffassung ist, dass etwas Unrechtmäßiges geschieht, hätte die Nachbarin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Einfach ein Grundstück betreten darf man hingegen nicht.
Quelle: AG Hannover, Urt. v. 16.10.2023 - 435 C 8845/23
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 01/2024)