Die sogenannte fiktive Abrechnung ist bei der Schadensregulierung von Unfallschäden ein einträgliches Geschäft für Juristen. Wie es sich bei einer Beilackierung verhält, die reparaturbedingte Farbunterschiede angrenzender Karosserieteile beseitigen soll, musste letztlich erst der Bundesgerichtshof (BGH) klären.

Nach einem Verkehrsunfall nahm der Geschädigte dieses Falls die Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners auf Schadensersatz in Anspruch. Bei dem Unfall wurde das im Farbton "Phantomschwarz Perleffekt" lackierte Fahrzeug beschädigt. Daher rechnete der Geschädigte auf Gutachtenbasis in Höhe der fiktiven Reparaturkosten ab. Die Haftpflichtversicherung nahm jedoch einen Abzug der in dem Gutachten ausgewiesenen Beilackierungskosten vor. Wegen dieses Abzugs erhob der Geschädigte Klage, ging durch die Instanzen - und bekam Recht.

Denn der BGH hat entschieden, dass auch bei fiktiver Abrechnung die Beilackierungskosten zu erstatten sind. Er führte aus, dass es in der Natur der Sache liege, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens stets eine (gewisse) Unsicherheit verbliebe, ob der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag demjenigen entspricht, der bei einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur angefallen wäre oder anfallen würde. Auch trotz dieser Unsicherheit darf sich ein Gericht aber nicht seiner Aufgabe entziehen, eine Schadensermittlung vorzunehmen - es muss prüfen, ob ein Schaden überwiegend wahrscheinlich ist. Ist nachgewiesen, dass das Fahrzeug des Geschädigten einen Farbton aufweist, der die Einlackierung der angrenzenden Karosserieteile technisch zwingend erfordert, sind diese Kosten selbst bei fiktiver Abrechnung zu erstatten.

Hinweis: Der BGH hat nunmehr Klarheit hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung geschaffen. Diese Schadensposition war bislang immer wieder umstritten und wurde von Versicherern gekürzt. Ist die Erforderlichkeit der Beilackierungskosten allerdings streitig, kann ein Gericht dies nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilen.


Quelle: BGH, Urt. v. 17.09.2019 - VI ZR 396/18
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 02/2020)