Mit der Mietpreisbremse soll die Anhebung der Mieten verringert werden. Die Landesgesetzgeber dürfen für bestimmte Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt festlegen, dass die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigt. Doch ganz so einfach, wie es sich manche Gesetzgeber gemacht haben, geht das Ganze wohl nicht.

Ein Mann hatte im Jahr 2016 eine Wohnung in Frankfurt am Main gemietet. Dann war ihm die Miete doch zu hoch, so dass er klagte. Die Wohnung lag in einem entsprechenden Gebiet, in dem die Mietpreisbremse nach einer Verordnung des Landesgesetzgebers galt. Aber: Die hessische Mietbegrenzungsverordnung ist nicht ordnungsgemäß begründet worden und daher unwirksam. Denn nach dem Gesetz ist zwingend eine Begründung durch die Landesregierung erforderlich, an der es hier fehlte. Die Bestimmung und Abgrenzung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bedürfen einer sorgsamen Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, um auf diese Weise den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Eigentumsschutzes Rechnung zu tragen.

Hinweis: Wieder einmal wurde eine sogenannte Mietpreisbremse für rechtswidrig erklärt. Um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, wird wohl nur eins helfen, nämlich die Anreize für den Wohnungsbau zu erhöhen.


Quelle: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.03.2018 - 2-11 S 183/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2018)