Häufig ist es sinnvoll, wenn Mieter ihre Mietzahlungen direkt vom Jobcenter an den Vermieter überweisen lassen. Was jedoch passiert, wenn es trotz dieser praktikablen Lösung zu Rückständen von Nebenkosten oder Miete kommt, musste im Folgenden das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) klären.

Ein Mann vermietete Wohnungen an Grundsicherungsempfänger. Er erhielt die Zustimmung der Mieter, dass das Jobcenter die Miete direkt an ihn überweisen durfte. Eine Mieterin zahlte nun zwei Jahre lang keine Nebenkosten. Der Vermieter verlangte deshalb die Zahlung der Rückstände vom Jobcenter. Er hielt es für eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, dass das Jobcenter zwar die Kosten des Energieversorgers direkt zahle, er jedoch erst prozessieren müsse.

Die Klage hatte vor dem LSG jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Es bestand nämlich schlicht und ergreifend keine Anspruchsgrundlage für eine Schuldübernahme. Denn trotz der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit der Direktzahlung von Miete an den Vermieter entsteht dadurch keine Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Jobcenter. Der Vermieter hat dem Jobcenter gegenüber somit keine eigenen einklagbaren Ansprüche.

Hinweis: Die Direktzahlung dient alleine der Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Unterkunftsleistungen. Sie hat nicht den Zweck, den Vermieter zu begünstigen und dafür zu sorgen, dass er leichter seine Forderungen eintreiben kann.


Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 03.02.2022 - L 11 AS 578/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2022)