Folgen der Unfallflucht: Wer wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall unmöglich macht, verliert den Versicherungsschutz
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Verlässt ein Unfallbeteiligter den Unfallort, ohne die Polizei und/oder seine Kaskoversicherung zu informieren, kann das die vertragliche Wartepflicht der Kfz-Versicherung verletzen. Ob dies auch für Fälle ohne andere Unfallbeteiligte gilt - etwa bei einer beschädigten Leitplanke -, musste hier das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) bewerten.
Ein Autofahrer war mit 100 Stundenkilometern ohne Fremdeinwirkung mit der Leitplanke einer Autobahn kollidiert und zunächst bis zu einem Rastplatz weitergefahren. Nachdem er dort den entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug in Augenschein genommen hatte, setzte er die Fahrt fort. Die Schadensanzeige an seine Kaskoversicherung stellte er erst vier Tage später fertig. Die Reparatur des Fahrzeugs verursachte Kosten von rund 22.000 EUR, die er von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt haben wollte.
Das OLG vertrat in seinem Hinweisbeschluss die Auffassung, dass die Kaskoversicherung von ihrer Leistungspflicht freigestellt sei, da der Fahrer vorsätzlich die ihn treffende Wartepflicht verletzt und hierdurch dem Versicherer wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall unmöglich gemacht habe. Aufgrund des Schadensbilds am Fahrzeug sei davon auszugehen, dass bei der Kollision nicht nur ein erheblicher Schaden am Fahrzeug, sondern auch ein nicht völlig belangloser Fremdschaden (Beschädigung der Leitplanke), entstanden sei. Der Kläger hätte daher an der Unfallstelle warten müssen.
Hinweis: Ein Fahrer verletzt die in den Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) festgelegte Wartepflicht dann, wenn er durch das Verlassen der Unfallstelle den Straftatbestand der Unfallflucht (§ 142 Strafgesetzbuch) verwirklicht. Vorzuwerfen war dem Fahrer, dass er auch an der nächsten regulären Anhaltemöglichkeit - dem Rastplatz - weder die Polizei noch seine Kaskoversicherung über den Unfall informiert hatte.
Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 11.12.2020 - 12 U 235/20
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 05/2021)