Ein immer häufiger auftretendes Phänomen, das die Polizei nicht in den Griff bekommt, ist die vermehrte Anzahl gesprengter Geldautomaten. Dass dieser Umstand Anwohner in direkter Nähe eines solchen für Kriminelle attraktiven Anziehungspunkts sorgt, scheint verständlich. Wie jedoch die Möglichkeiten aussehen, sich gegen einen solchen Geldautomaten im selbstbewohnten Objekt zu wehren, zeigt das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG).

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eines Mehrfamilienhauses hatte einer Bank im Rahmen einer Teilungserklärung Gewerbeflächen im Erdgeschoss und im Keller vermietet. Und wie es sich für eine Bank gehört, befand sich im Erdgeschoss der Filiale auch ein Geldautomat. Als das Modell aufgrund neuer Richtlinien des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft gegen ein massiveres Gerät ausgetauscht werden sollte, begann der Ärger zwischen beiden Parteien. Sensibilisiert auf die Gefahren, die höhere Geldbeträge naturgemäß anziehen, hatten die Bewohner des Mehrfamilienhauses nun Angst, dass dieser Geldautomat gesprengt werden könnte. Dies riskiere nicht nur das Haus, sondern unter Umständen auch Leib und Leben. So zog die WEG vor das OLG, um den Geldautomaten dauerhaft entfernen zu lassen. Erfolg hatte sie allerdings nicht.

Die WEG hatte mit dem Betrieb einer Bankfiliale auch das Aufstellen eines Geldautomaten genehmigt. Eine Änderung der Benutzungsregelungen könne aber nur einstimmig beschlossen werden. Die lediglich abstrakte Gefahr eines Zugriffsversuchs durch Kriminelle genüge nicht, um der Bank als Mieterin einer Teileigentumseinheit die ihr genehmigte Nutzung zu untersagen.

Hinweis: Viele Benutzungsregelungen in Wohnungseigentumsanlagen sind eben nur gemeinschaftlich und einstimmig möglich. Das sollten insbesondere Käufer einer Wohnung wissen.


Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.2022 - I-9 U 25/21
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2022)