Beim folgenden Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) mag man zuerst denken, dass es hier endlich mal eine andere Automarke als immer nur VW in Sachen Dieselaffäre trifft. Doch auch die Audi AG gehört der Volkswagengruppe an, und somit standen gleich beide vor dem Richter, weil ein enttäuschter Käufer der Meinung war, dass die Führungsebenen hier quasi unter einer Decke steckten. Dass beide Beklagten die Schuld von sich weisen wollten, war zu erahnen. Ob es etwas half, lesen Sie hier.

Der Kläger kaufte im Februar 2014 bei einem Autohaus einen erstmals exakt ein Jahr zuvor zugelassenen Audi A1. In dem Fahrzeug eingebaut ist ein vom sogenannten Abgasskandal betroffener Dieselmotor mit der herstellerinternen Typenbezeichnung EA 189. Nun behauptete der Mann, ihm stünde sowohl gegenüber Audi (Autohersteller) als auch gegenüber VW (Motorhersteller) ein Schadensersatzanspruch zu, weil er von beiden vorsätzlich sittenwidrig im Hinblick auf die Schadstoffemissionen getäuscht worden sei. VW argumentierte, dass die Entscheidung zum Einsatz der Motorsteuerungssoftware unterhalb seiner Vorstandsebene getroffen worden sei - Audi hat sich wiederum darauf berufen, den Motor nicht entwickelt zu haben. Der Schaden war also da, nur keiner will es gewesen sein? Nicht mit den Richtern des OLG.

Das Gericht entschied, dass sowohl Audi als auch VW für sich zum Nachteil des Audi-Käufers eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen haben. Es sei mehr als fernliegend, dass eine solche Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung der Vorstände oder sonstiger Unternehmensrepräsentanten erfolgt sei und lediglich einem untergeordneten Konstrukteur zugeschrieben werden könne, der sich eigenmächtig verhalten habe.

Der Gesichtspunkt, dass die beteiligten Unternehmen in einem Konzern verbunden seien, genüge für sich allein genommen zwar nicht, um eine Wissenszurechnung zu begründen. Eine Mithaftung Audis folge aber allein schon deshalb, weil es nicht vorstellbar sei, dass kein Vorstandsmitglied der Audi AG von dem Einsatz der illegalen Software gewusst habe. Diese Kenntnis dränge sich geradezu angesichts eines bei der Audi AG vorhandenen Compliancesystems auf, nach dem für jedes Detail eines zu produzierenden Kraftfahrzeugs das Einverständnis zumindest eines Vorstandsmitglieds eingeholt werden müsse.

Hinweis: Erstmals hat ein Obergericht VW und Audi gemeinsam zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die gefahrenen Kilometer musste sich der Käufer hierbei natürlich anrechnen lassen.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 14.08.2020 - 45 U 22/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2020)