Kleinreparaturen waren schon häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten - so auch in diesem Fall vom Amtsgericht Berlin-Mitte (AG), bei dem sich Vermieterin und Mieter bei der Auslegung der entsprechenden Klausel uneins waren.

In einem Mietvertrag hatte sich der Mieter verpflichtet, Kleinreparaturen auf seine Kosten durchzuführen. Nun wurden in seiner Wohnung eine Steckdose, eine Dichtung am Abflussrohr der Toilette und die Ablaufpumpe der Dusche repariert. Die Vermieterin verwies auf die Kleinreparaturklausel des Mietvertrags und wollte die Reparaturkosten vom Mieter erhalten. Als dieser nicht zahlte, wurde - wen wundert's? - geklagt.

Das AG führte hierbei zunächst aus, dass die Kleinreparaturklausel in diesem Fall nur deshalb wirksam war, da ein Höchstbetrag pro Reparatur von maximal 150 EUR und eine Höchstgrenze von 8 % der Jahreskaltmiete vereinbart worden waren. Das Gericht erkannte jedoch auf den Anspruch auf Kostenerstattung für Reparatur der Dichtung und der Ablaufpumpe zugunsten des Mieters - anders als bei der Steckdose. Denn eine Steckdose unterliegt dem häufigen, unmittelbaren Zugriff des Mieters. Das war bei dem Abflussrohr der Toilette und der Ablaufpumpe der Dusche nicht der Fall. Deshalb musste der Mieter lediglich die Reparaturkosten für die Steckdose selbst bezahlen.

Hinweis: Voraussetzung dafür, dass der Mieter die Reparatur für eine Steckdose zu übernehmen hat, ist natürlich, dass überhaupt eine entsprechende wirksame Klausel zur Übernahme der Kosten im Mietvertrag vereinbart wurde. Das gilt es zunächst zu prüfen.



Quelle: AG Berlin-Mitte, Urt. v. 05.02.2020 - 15 C 256/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2020)