Hinterbliebenenbetriebsrente: Die Bedingung einer zehnjährigen Mindestehedauer benachteiligt Witwe unangemessen
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Versorgungsregelungen in der betrieblichen Altersversorgung stellen bestimmte Bedingungen an die Auszahlungen an Hinterbliebene. Wie weit eine solche Regelung nicht gehen darf, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer klagenden Witwe entscheiden.
Hierbei ging es um einen Pensionsvertrag zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber, also um eine betriebliche Altersversorgung. Dieser Vertrag beinhaltete eine Klausel, nachdem eine Witwenversorgung nur bestehen solle, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers mindestens zehn Jahre bestanden habe. Doch daran hielt sich das Leben wieder einmal nicht: Nach nur vier Jahren Ehe verstarb der Arbeitnehmer - die monatliche Betriebsrente von knapp 80 EUR wurde als Hinterbliebenenbetriebsrente nicht an die Witwe gezahlt. Diese klagte nun, da sie der Auffassung war, dass die Zehnjahresklausel unwirksam sei.
Das sahen die Richter des BAG ebenfalls so. Die Klausel war als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie die Witwe unangemessen benachteiligte. Orientiert sich eine Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten vor, weil der Zweck der Hinterbliebenenversorgung durch eine solche zehnjährige Mindestehedauer gefährdet ist.
Hinweis: Dieses Urteil zeigt, dass sich Hinterbliebene bei Versorgungsregelungen in der betrieblichen Altersversorgung bezüglich ihrer Rechte immer ganz genau erkundigen sollten.
Quelle: BAG, Urt. v. 19.02.2019 - 3 AZR 150/18
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(aus: Ausgabe 04/2019)