Loriots Bettenkauf ist ein Klassiker der TV-Unterhaltung, und scheinbar wird das Probeliegen in einem Betten- bzw. Matratzengeschäft heute nicht mehr ohne weiteres in Erwägung gezogen. Womöglich wäre den Klägern des folgenden Falls dadurch einiger Ärger erspart geblieben, oder aber sie hätten sich über die Beschaffenheit ihres Betts gründlicher erkundigen müssen. So aber zogen sie erfolglos bis vor das Landgericht Düsseldorf (LG).

Ein Ehepaar wollte den gezahlten Kaufpreis von 1.499 EUR zurückerhalten, weil in ihrem neu erworbenen Boxspringbett mit einer Größe von 160 x 200 cm und zwei getrennten, motorisiert verstellbaren Liegeflächen die Matratzen auseinanderrutschten. Es bildete sich eine Ritze, da bei einem Boxspringbett mit getrennten Matratzen ebensolche nicht wie bei herkömmlichen Betten durch Seitenwände gegen ein Verrutschen gesichert sind.

Das LG verneinte jedoch das Vorliegen eines Sachmangels. Die Liegeprobe eines Sachverständigen hatte auch bei teils heftigen Bewegungen ergeben, dass die Matratzen zwar leicht schwingen, aber in ihrer Position verbleiben und nicht verrutschen. Die Richter meinten, dass es offensichtlich sei, dass eine Matratze in einem Bettkasten besser gegen Verrutschen gesichert ist als bei einem Boxspringbett. Dies beruhe jedoch nicht auf Mängeln der Konstruktion. Vielmehr stelle sich das als notwendiger Nachteil dar, der dem Vorteil einer den Einstieg behindernden Seitenwand als Kehrseite der Medaille gegenüberstehe.

Hinweis: Eine Kaufsache ist dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Und genau das war auch hier der Fall gewesen.


Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 09.05.2019 - 19 S 105/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2019)