Gerichtliche Streitigkeiten sind für die meisten Menschen belastend genug, da muss nicht noch Ärger mit dem eigenen Rechtsanwalt hinzukommen. Wenn man diesem aber nach einem Beratungsgespräch eine Prozessvollmacht unterschreibt, muss man damit rechnen, dass ein späterer Sinneswandel eine teure Angelegenheit werden kann - so geschehen im folgenden Fall des Amtsgerichts Brühl (AG).

Ein selbständiger Maler ging zu einem Rechtsanwalt, nachdem er ein Dreivierteljahr zuvor einen Unfall bei der Arbeit erlitten hatte, weil er von einer Leiter abgerutscht war. Von seiner Versicherung hatte er zwar bereits Zahlungen erhalten, dann zweifelte diese aber den Arbeitsunfall des Mannes an und lehnte weitere Leistungen ab. Die Versicherung stellte ihm stattdessen in Aussicht, auf eine Rückforderung des bereits gezahlten Betrags zu verzichten, wenn der Maler die Angelegenheit seinerseits abschließen würde. Im Anschluss an das Gespräch mit dem Rechtsanwalt unterzeichnete der Maler eine Vollmacht, woraufhin der Anwalt am nächsten Tag ein Schreiben an die Versicherung erstellte. Zwei Tage später teilte der Maler dem Anwalt dann jedoch mit, dass er nun doch von einer Beauftragung Abstand nehmen wolle. Die Akte wurde wunschgemäß geschlossen und der Anwalt übersandte dem Mann eine Rechnung von etwas über 3.000 EUR für seine geleistete Arbeit. Als diese Rechnung nicht bezahlt wurde, verklagte nun der Rechtsanwalt den Maler.

Das AG glaubte dem Anwalt, dass der Vertrag zustande gekommen war. Es würde schließlich keinen Sinn ergeben, zum Abschluss des Beratungsgesprächs eine umfassende Prozessvollmacht zu unterzeichnen, wenn der Mandant im unmittelbar vorausgehenden Gespräch keine nach außen gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts verlangt hätte. Deshalb musste der Maler zahlen - wenngleich etwas weniger als ursprünglich eingeklagt.

Hinweis: Anwaltliche Gebührenrechnungen sind für Dritte nur schwer verständlich. Hier hilft es, miteinander zu sprechen und den Rechtsanwalt des Vertrauens zu fragen, wie genau sich die Gebühren zusammensetzen.


Quelle: AG Brühl, Urt. v. 12.07.2024 - 23 C 170/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2024)