Keine absolute Gewissheit: Bei Echtheitsprüfung von handschriftlichem Testament entscheidet brauchbarer Grad an Gewissheit
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Ein handschriftliches Testament setzt zu seiner Formwirksamkeit voraus, dass dieses vollständig handschriftlich erstellt worden ist. Im Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) stritten sich die Brüder des Erblassers mit der als Erben eingesetzten Lebensgefährtin um genau dieses Formerfordernis.
Der Erblasser errichtete im Jahr 2018 ein Schriftstück, das mit "Testament Mein letzter Wille" überschrieben, vollständig handschriftlich erstellt und mit Datum versehen war und den handschriftlichen Namenszug des Erblassers enthielt. In diesem Schriftstück setzte der Erblasser seine Lebensgefährtin sowie deren Sohn als Erben ein. Nach Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens erteilte das Nachlassgericht den beantragten Erbschein zugunsten der Lebensgefährtin sowie von deren Sohn. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Brüder. Diese stellten nach wie vor die Echtheit des Testaments in Frage und unterstellten der Erbin, die in der Vergangenheit Schreibarbeiten für den Erblasser erledigt hatte, dass diese möglicherweise nicht nur das Testament, sondern auch die dem Gutachten zugrundeliegenden Vergleichstexte erstellt habe.
Das OLG wies die Beschwerde zurück. Maßgeblich für die Entscheidung sei es, dass das Gericht von der Echtheit und der Eigenhändigkeit der Erklärung überzeugt sei. Im Rahmen einer Echtheitsprüfung sei keine absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinne erforderlich. Ausreichend sei vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifel ausschließe. Hierfür erfülle das Sachverständigengutachten alle Anforderungen. Anhaltspunkte, die weitere Ermittlungen durch das Gericht hätten erforderlich machen können, lagen nicht vor. Insbesondere können die pauschalen Hinweise auf eine mögliche Fälschung Zweifel an der Echtheit des Testaments nicht begründen.
Hinweis: Im Erbscheinsverfahren wird die Gültigkeit eines Testaments von Amts wegen geprüft.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 05.05.2025 - 3 W 80/24
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 07/2025)