Keine Zimmertemperatur im Auto: Von einer Standheizung kann nicht die Leistung einer Wohnungsheizung erwartet werden
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Wohnen und Autofahren sind logischerweise zwei ganz verschiedene Dinge. Da das nicht jedem logisch erscheint, musste das Landgericht Hanau (LG) nun für Klarheit sorgen und entschied, dass für die zureichende Leistung einer Pkw-Standheizung die sogenannte Zimmertemperatur unmöglich als Maßgabe dienen kann.
Der Halter eines Pkw ließ in sein Fahrzeug eine Standheizung einbauen. Da die Standheizung nach 30-minütigem Betrieb keine Zimmertemperatur erreichte, verlangte er den Ausbau und die Rückzahlung des Werklohns.
Das LG vertrat jedoch die Auffassung, dass die Standheizung nicht mangelhaft war und ein Rückzahlungsanspruch des Werklohns deshalb nicht bestand. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger ermittelte eine Temperatur von ca. 15 °C - 30 Minuten, nachdem die Standheizung bei einer Außentemperatur von -4 °C eingeschaltet wurde. Dies reichte dem LG aus, da es die Auffassung vertritt, dass die insofern zu einem Mietvertrag geltende Rechtsprechung nicht heranzuziehen ist, da die Rahmenbedingungen nicht vergleichbar sind.
Die Fahrgastzelle eines Autos ist weder von ihrem Dämmungszustand noch vom Nutzungsverhalten der sich darin befindlichen Person mit einer Wohnung vergleichbar. Wer bei winterlichen Außentemperaturen Auto fährt, passt sich wegen der hiermit verbundenen Aktivitäten durch witterungsadäquate Kleidung den Außentemperaturen an, so dass ein Fahrzeuginsasse anders als der Nutzer einer Wohnung nicht auf eine Raumtemperatur wie in einer Wohnung angewiesen ist. Auch verlöre die Standheizung bei entsprechenden Anforderungen ihren Charakter als bloße Zusatzheizung.
Hinweis: Das LG ließ auch das Argument des Klägers nicht gelten, dass in der Werbung für die Standheizung von "Wohlfühltemperatur" im Innenraum des Fahrzeugs geworben wurde. Das Gericht argumentierte, dass sich dieser Anpreisung keine konkrete Temperaturanforderung entnehmen lässt, zumal der Hersteller den Begriff des "Wohlfühlens" in seiner Werbung temperaturmäßig nicht konkretisiert hatte.
Quelle: LG Hanau, Urt. v. 04.09.2017 - 2 S 196/16
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 06/2018)