Heimträgern ist gesetzlich untersagt, sich von Bewohnern und Bewerbern um einen Heimplatz Geld oder geldwerte Leistungen versprechen zu lassen, die über das Entgelt für die Unterbringung hinausgehen. Aus diesem Grund sind testamentarische Verfügungen zugunsten eines Heimträgers grundsätzlich problematisch - wie auch das folgende Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG) aufzeigt.

Die Klägerin, die sich auf die Stellung als gesetzliche Erbin berufen wollte, begehrte bei Gericht die Feststellung, dass sie Alleinerbin der 2014 verstorbenen Erblasserin geworden sei. Diese hatte im Jahr 2010 ein notarielles Testament errichtet, in dem sie eine kirchliche Stiftung zu ihrer Alleinerbin eingesetzt hatte. Ersatzerbe sollte eine Kirchengemeinde sein, die Trägerin des Altenpflegeheims war, in dem sich die Erblasserin seinerzeit aufhielt. Der Erbin wurde zudem die Auflage gemacht, sich um das Grab der Erblasserin zu kümmern, dieses zu pflegen und instand zu halten. Ihren Sohn sowie seine Familie hatte die Erblasserin von der Erbfolge ausgeschlossen.

Das Landgericht Kempten hatte die Klage bereits mit der Begründung abgewiesen, dass die klagende Erbin nicht Trägerin bzw. Beschäftigte im Sinne des Heimgesetzes sei. Insoweit liege auch kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vor. Dem hat sich im Ergebnis nun auch das OLG angeschlossen. Unabhängig davon, dass die Alleinerbin nicht Trägerin des Pflegeheims war, liegt nach Ansicht des OLG auch keine Umgehung der Verbotsvorschrift vor. Eine solche Umgehung kann dann unzulässigerweise vorliegen, wenn durch die gewählte rechtliche Gestaltung zwar der Tatbestand des Verbotsgesetzes selbst nicht erfüllt ist, allerdings der von ihm verbotene Erfolg herbeigeführt wird. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die verbotene Zuwendung zwar nicht an den Träger des Heims selbst, sondern an eine ihm nahestehende oder sonst verbundene Person geht und dadurch eine mittelbare bzw. indirekte Begünstigung erfolgt. Weiterhin erforderlich sei dafür aber, dass sowohl der Zuwendende als auch der Empfänger in Einvernehmen gehandelt haben müssten. Hat aber beispielsweise der Heimträger von einer einseitigen testamentarischen Zuwendung zu seinen Gunsten erst nach dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, ist die letztwillige Verfügung nicht wegen Verstoßes gegen das Heimgesetz unwirksam.

Hinweis: Im Erbrecht gilt die Besonderheit, dass die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Wirksamkeit der übrigen Verfügungen grundsätzlich nicht berührt.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 06.07.2021 - 33 U 7071/20
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(aus: Ausgabe 12/2021)