Mit dem Lärm der lieben Kleinen ist es oft so eine Sache: Sind es die eigenen, ist er Zeichen einer natürlichen und gesunden Entwicklung - sind es die der anderen, können selbige Nebenerscheinungen schnell als Störungen empfunden werden. Dass die Rechtsprechung da immer öfter eingreifen muss, ist logisch. Im Folgenden traf es die Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage; ein Fall für den Bundesgerichtshof (BGH).

Es ging um eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft. Dabei sei begrifflich erwähnt, dass Wohnungseigentum zum Wohnen gedacht ist, während Teileigentum der gewerblichen Nutzung dienen soll. Nach der hier erfolgten Teilungserklärung durfte die im Erdgeschoss gelegene Teileigentumseinheit als "Laden mit Lager" genutzt werden. Ein Verein betrieb dort allerdings neuerdings ein sogenanntes Eltern-Kind-Zentrum - unter anderem mit dem Ziel, der zunehmenden Isolation von Eltern entgegenzuwirken, die sich aus der Familiensituation in der Großstadt ergibt. Das Zentrum war tagsüber geöffnet; es gab einen "Minikindergarten", Deutschkurse, ein offenes Spielzimmer, Kinderzeichenkurse und Ähnliches. Außerdem trafen sich dort die Pfadfinderinnen, und es fanden Kinderfeiern, Flohmärkte und Vorträge statt. Das wollten sich die übrigen Eigentümer nicht gefallen lassen. Sie verlangten die Unterlassung der Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum.

Der BGH entschied jedoch, dass in einer Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als "Laden mit Lager" bezeichnet ist, durchaus ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden darf. Dies beruht auf der Ausstrahlungswirkung des § 22 Abs. 1a Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz auf das Wohnungseigentumsrecht. Demnach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden - wie etwa auf Ballspielplätzen -, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung.

Hinweis: Wenn also in der Teilungserklärung ein "Laden mit Lager" bezeichnet ist, darf dort künftig auch ein Eltern-Kind-Zentrum einziehen. Dass nicht die Unterlassung der Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum verlangt werden konnte, schließt Unterlassungsansprüche wegen einzelner besonders störender Handlungsweisen allerdings nicht aus.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.12.2019 - V ZR 203/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2020)