War ein Verstorbener Beteiligter in einem noch nicht abgeschlossenen familienrechtlichen Verfahren, stellen sich die Fragen, ob das Recht besteht, einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zu stellen - und wenn ja, wer zur Antragstellung berechtigt ist. Lesen Sie hier, wie das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) darauf antwortete.

War ein Verstorbener - im konkreten Fall in einem sogenannten Abstammungsverfahren zur Klärung der leiblichen Vaterschaft - in einem familiengerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten, steht dem Verfahrensbevollmächtigten auch nach dem Tod seines Mandanten aufgrund der wirksamen Verfahrensvollmacht zu, im Verfahren Anträge zu stellen. Diese Anträge wirken auch für oder gegen die Erben. Für einen solchen Aussetzungsantrag bedarf es aber darüber hinaus eines wichtigen Grunds. Kein anerkannter wichtiger Grund ist hierbei die Klärung der Rechtsnachfolge, also die Frage, wer Erbe nach dem Verstorbenen geworden ist.

Das OLG hat in einer jüngeren Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Klärung der Rechtsnachfolge deshalb kein wichtiger Grund sein könne, weil die Erben des Kindesvaters nicht Beteiligte des Verfahrens sein können und daher auch nicht dazu berechtigt sind, das ausgesetzte Abstammungsverfahren wiederaufzunehmen. Nach dem Tod des Erblassers befindet sich das Verfahren in einer Art Schwebezustand, in dem es allein um die Frage geht, ob das Verfahren aufgrund des Antrags eines Berechtigten (z.B. des vermeintlichen leiblichen Kindes) fortgesetzt wird oder mit dem Tod des Beteiligten sein Ende gefunden hat.

Hinweis: Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn es nach Erledigung um die Frage der Kosten des Verfahrens geht. Diese treffen als Nachlassverbindlichkeiten die Erben - mit der Folge, dass sie dann auch einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stellen könnten.


Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.01.2020 - 11 WF 397/19
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2020)