Der Mund-Nasen-Schutz (MNS) ist nur eine der Maßnahmen, die im Rahmen der Pandemieeindämmung zu großen Diskussionen einiger weniger führt. Doch egal, wie laut manche schreien, Fakt ist: Es ist ihr gutes Recht, Maßnahmen auf ihre Verhältnismäßigkeit prüfen zu lassen. Daher war es hier auch Aufgabe des Verwaltungsgerichts Greifswald, die Pflicht zu überprüfen, an Schulen Gesichtsmasken zu tragen.

Wegen einer Siebentageinzidenz von unter 50 pro 100.000 Einwohner fand im Landkreis Vorpommern-Rügen wieder Präsenzunterricht in den Schulen statt - allerdings mit der Auflage, einen MNS zu tragen. Dagegen wandten sich die Eltern einer Grundschülerin auf Rügen - dies jedoch vergeblich.

Die Befreiung von der Maskenpflicht ist nur mit einem Nachweis der Beeinträchtigungen möglich, den die Schülerin nicht hatte. Die Richter waren sogar der Auffassung, dass die Maskenpflicht nicht in ihre Grundrechte eingreift. Vielmehr diene sie dem Gesundheitsschutz der Schülerschaft und der Lehrkräfte. Zu einer wesentlichen Beeinträchtigung komme es dabei nicht. Der Schutz von Leben und Gesundheit ist wichtiger.

Hinweis: Das Tragen des MNS ist vielleicht die Einschränkung, die am wenigsten in unsere Grundrechte eingreift. Aber auch solche Maßnahmen müssen natürlich stets angemessen und verhältnismäßig sein.


Quelle: VG Greifswald, Beschl. v. 23.02.2021 - 4 B 335/21 HGW
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2021)