Wer Möbel bestellt, weiß, dass es Geduld benötigt, bis die nach Bestellung angefertigten Einrichtungsgegenstände endlich in den eigenen vier Wänden stehen. Umso ärgerlicher ist es dann auch, wenn die neuen Stücke defekt sind. Doch bei allem Ärger müssen Kunden wissen, dass die Rechte zur Mängelbeseitigung im Kaufrecht nicht einseitig sind. Dass auch der Käufer Mitwirkungspflichten hat, musste die Beklagte im folgenden Fall vom Amtsgericht München (AG) lernen.

Eine Frau kaufte in einem großen Möbelhaus unter anderem ein Bett und einen Schrank für knapp 2.000 EUR. Sie zahlte die Hälfte des Kaufpreises an, der Rest sollte bei Warenerhalt fällig werden. Dann wurden die Möbel geliefert und durch Monteure des Möbelhauses aufgebaut. Dabei stellte die Käuferin fest, dass ein Schrank defekt und das Bett verkratzt und verschmutzt war. Daher zahlte sie den Restkaufpreis nicht und verlangte stattdessen den Austausch der Möbel. Das Möbelhaus wollte die beschädigten Möbel gegen neue austauschen und schickte Monteure zweimal zu der Käuferin. Als bei dem ersten Termin zur Sprache kam, dass nach einem erfolgten Austausch der Möbel der Restkaufpreis zu zahlen sei, verwies die Frau die Monteure der Wohnung. Bei dem zweiten Termin stellte das Möbelhaus einen Gutschein im Wert von bis zu 100 EUR in Aussicht, wenn die Frau einen Austausch der defekten Möbel ermögliche. Die Monteure wurden jedoch nicht in die Wohnung gelassen, und auch ein dritter Versuch der Nachbesserung scheiterte. Daraufhin klagte das Möbelhaus die Restzahlung des Kaufpreises erfolgreich ein.

Verlangt ein Käufer mangelhafter Möbel die Lieferung neuer mangelfreier Sachen und lässt an mehreren Terminen, an denen der Verkäufer neue Möbel liefern will, dessen Mitarbeiter nicht in seine Wohnung, verletzt er seine Mitwirkungspflichten. Die Verpflichtung, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, umfasst laut AG auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.

Hinweis: Das Kaufrecht einschließlich des Mängelgewährleistungsrechts ist ein kompliziertes Rechtsgebiet. Einfach nur einen Mangel anzuzeigen, reicht in der Regel jedenfalls nicht aus. Käufer sollten im Zweifel ihr Geld zurückverlangen und dafür eine Frist setzen.


Quelle: AG München, Urt. v. 10.06.2022 - 112 C 10509/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2022)