Angesichts dessen, dass im folgenden Fall des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG) sowohl Alkohol als auch eine Kreissäge eine Rolle spielten, ging der zu bewertende Nachbarschaftsstreit noch glimpflich aus. Dass es für den Schädiger dennoch Konsequenzen geben musste, versteht sich dabei jedoch von selbst.

Im Streitfall war der eine Nachbar 88 Jahre und der andere 71 Jahre alt. Der 88-Jährige bearbeitete eines Tages Holz mit einer Kreissäge. Der 71-jährige Nachbar, der zu dem Zeitpunkt bereits drei Bier getrunken hatte, fühlte sich durch den Lärm derart gestört, dass es infolgedessen zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam. Letztendlich wurde der Ältere der beiden mit dem Rettungswagen in eine Unfallklinik gefahren. Nun verlangte der Mann Ersatz der Transportkosten von knapp 800 EUR, der Ärztebehandlungskosten von knapp 140 EUR sowie ein Schmerzensgeld.

Das AG stimmte diesen Forderungen zu und verurteilte den 71-Jährigen, insgesamt 938 EUR Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 EUR zu zahlen. Der Zweck des Schmerzensgeldes liegt insbesondere darin, dem Verletzten die ihm entstandenen immateriellen Schäden angemessen auszugleichen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten auch eine gewisse Genugtuung darüber verschaffen, was ihm vom Schädiger angetan wurde. Diesem Genugtuungsbedürfnis kommt dann wachsende Bedeutung zu, wenn die Schädigung vorsätzlich oder in bewusster sonstiger Verletzungsabsicht erfolgt ist. Der 71-Jährige zeigte während des Gerichtsverfahrens kaum Einsicht, sondern beharrte darauf, sich gegen die ungeheure Belästigung durch die Kreissäge gewehrt zu haben, da es doch Abendzeit gewesen sei und man dann eigentlich zu Ruhe komme - er habe doch schließlich nur Fußball schauen wollen. Er musste mehrfach davon abgehalten werden, die Kreissäge im Gerichtssaal nachzuahmen.

Hinweis: Wenn Nachbarn über Fragen streiten, ist in vielen Bundesländern zuvor ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Auch dabei kann der Rechtsanwalt helfen.


Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.10.2021 - 32 C 105/21 (86)
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2022)