Befindet sich in der Erbmasse des Verstorbenen Immobilienvermögen, muss das Grundbuch in der Regel berichtigt werden. Sind verschiedene Erben vorhanden und wurden diesen jeweils Teilerbscheine erteilt, ist eine Berichtigung des Grundbuchs nur möglich, wenn die Erbteile insgesamt vollständig erfasst werden. Gegenüber dem Grundbuchamt ist das Erbrecht am Eigentum vollständig nachzuweisen.

Wird das Grundbuch durch den Tod des Erblassers unrichtig, ist der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich über einen Erbschein oder - sofern es sich um eine öffentliche Urkunde handelt - durch das Eröffnungsprotokoll zu führen.

Das Kammergericht hat nun entschieden, dass das Grundbuchamt zum Zweck der Umschreibung weitere Teilerbscheine aber dann nicht verlangen kann, wenn sich aus der Verfügung von Todes wegen die weiteren bislang nicht erfassten Miterben ohne weiteres ergeben.

Hinweis: Das Grundbuch kann nicht allein auf Grundlage von Teilerbscheinen, die die Erbteile nicht vollständig erfassen, berichtigt werden.


Quelle: KG, Urt. v. 23.06.2020 - 1 W 1276/20
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2020)