Negativauskünfte in Nachlasssachen: Für die Auskunft über erbrechtliche Vorgänge bei Gericht können Gebühren verlangt werden
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Nach einem Todesfall können nicht nur Angehörige und mögliche Erben ein Interesse an der Klärung der erbrechtlichen Angelegenheiten haben, sondern auch Gläubiger, die wissen möchten, von wem sie nun die Schulden einfordern können. In dem Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) ging es bei einem solchen Vorgang darum, welche Gebühren für solcherlei Auskünfte anfallen und wer sie entsprechend zu zahlen hat.
Ein Insolvenzunternehmen wandte sich an das Nachlassgericht, um Auskunft darüber zu bekommen, ob Nachlassvorgänge einen verstorbenen Schuldner betreffend anhängig seien und wer als Erbe in Betracht komme. Ebenso bat das Unternehmen um die Übersendung eines etwaigen Erbscheins. Das Amtsgericht teilte dem Unternehmen mit, dass keine Nachlassvorgänge vorhanden seien, und erhob dafür eine Gebühr von 15 EUR. Dagegen wandte sich das Unternehmen mit der Begründung, dass es dafür keine Rechtsgrundlage gäbe.
Das OLG stellte jedoch klar, dass es sich bei einer sogenannten Negativauskunft in einer Nachlassangelegenheit um eine Justizverwaltungsangelegenheit handelt. Und im Gegensatz zu einer gerichtlichen Tätigkeit ist nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hier die Erhebung der Gebühr durchaus zulässig.
Hinweis: Ob eine Gebühr für eine Negativauskunft verlangt werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten und wird in den einzelnen Bundesländern teilweise unterschiedlich bewertet. Die meisten Nachlassgerichte verlangen eine solche Gebühr, so dass im Falle einer Auskunft geprüft werden sollte, wie die Gerichte im betreffenden Bundesland entschieden haben.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2018 - 3 W 13/18
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 10/2018)