Nichts verschweigen: Falsche oder unvollständige Auskünfte können zum Versagen des Unterhaltsanspruchs führen
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Bei der Höhe des Trennungs- und Nachscheidungsunterhalts sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der (geschiedenen) Ehegatten von zentraler Bedeutung. Auf das Einkommen des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten kommt es ebenso an wie auf das des Ehegatten, der den Unterhalt für sich verlangt. Daher sind Auskünfte hier auch wechselseitig zu erteilen. Doch was sind die Folgen bei unzutreffenden Angaben?
Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) auseinanderzusetzen. In dem betreffenden Fall verlangte eine Frau Unterhalt von ihrem Mann. Zu ihrer eigenen Situation gab sie an, über keinerlei Einkünfte zu verfügen. Das konnte der Mann allerdings widerlegen, indem er Einkünfte der Frau aus einer Teilzeitbeschäftigung nachwies. Das Gericht versagte der Frau daraufhin den Unterhaltsanspruch.
Das OLG betonte in seiner Entscheidung, dass jeder im Unterhaltsverfahren verpflichtet ist, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ungefragt richtig und vollständig mitzuteilen. Schließlich sei nur dann die korrekte Bestimmung des Unterhalts möglich. Deshalb ist es bereits unzulässig, Einkünfte zu verschweigen. Gravierender ist es naturgemäß, wenn - wie dies die Frau gemacht hatte - ausdrücklich unwahre Angaben erfolgen. Dieses Verhalten stellt einen Verfahrensbetrug und damit ein schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Mann dar.
Hinweis: Zum Ausschluss des Unterhaltsanspruchs kam es aufgrund des weiteren Umstands, dass die Frau auf Basis ihrer eigenen Einkünfte auch ohne Unterhaltszahlungen durch den Mann als in der Lage angesehen wurde, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Zudem wurde darauf abgestellt, dass der Mann in keinen guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte. Auch wenn falsche Angaben im Unterhaltsverfahren gemacht werden, ist also immer noch eine allgemeine Billigkeitsprüfung vorzunehmen - es entfällt der Unterhaltsanspruch nicht in jedem Fall oder gar automatisch.
Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.08.2017 - 3 UF 92/17
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 06/2018)