Pferdelebensversicherung: Arthrose und Schlachtuntauglichkeit lassen den Verkehrswert eines Pferds auf null sinken
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Wenn Megastars einzelne Körperteil für horrende Summen versichern lassen können - warum sollte es skurril erscheinen, ein Pferd für den Fall einer Nottötung zu versichern? Eines sollte bei allen Arten von Versicherungen auf jeden Fall klar sein: Man sollte stets das Kleingedruckte lesen und im Versicherungsfall bei der Wahrheit bleiben, um nicht dumm dazustehen. Denn so muss es auch dem Kläger im Folgenden ergangen sein, der vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) eine Abfuhr kassierte.
Ein Mann kaufte ein Pferd der Rasse "Friese" zum Preis von 7.500 EUR und versicherte es unter anderem für den Fall einer erforderlich werdenden Nottötung. Vier Jahre später musste das Pferd nach einem Zusammenbruch dann tatschlich eingeschläfert werden. Folglich verlangte der Mann von der Versicherung eine Zahlung von etwas über 2.500 EUR, da er behauptete, dieses sei der Verkehrswert des Pferds vor der Nottötung gewesen. Da dies die Versicherung anders sah, musste das Gericht entscheiden.
Das AG wies die Klage tatsächlich ab, da der Wert des Pferds schon vor dessen Zusammenbruch auf null gesunken sei. Denn ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass das Tier aufgrund einer Arthrose zum Reiten und als Zugtier unbrauchbar gewesen sei und durch die Phenylbutazongabe auch nicht mehr zur Schlachtung habe zugelassen werden können.
Hinweis: Lahmheit und Schlachtuntauglichkeit eines Reit- und Sportpferds können den Versicherungswert auf null sinken lassen. Dann gibt es keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen gegen das Risiko einer Nottötung aus einer Pferdelebensversicherung.
Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 06.03.2019 - 32 C 1479/18 (18)
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(aus: Ausgabe 12/2019)