Pflichtteilsberechnung: Oberlandesgericht erteilt generellem Anspruch auf Belegvorlage eine Absage
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Einem Pflichtteilsberechtigten steht grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben zu. Das Oberlandesgericht München (OLG) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob dem Pflichtteilsberechtigten zusätzlich zu dem Auskunftsanspruch auch ein solcher auf Vorlage von Belegen zusteht.
Das Landgericht hatte in erster Instanz entschieden, dass dem Pflichtteilsberechtigten auch ein Anspruch gegenüber dem Erben zusteht, Belege zur Verfügung zu stellen, damit der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche beziffern könne. Dieser Rechtsansicht hat das OLG nun jedoch eine Absage erteilt und nochmals dargelegt, welche Ansprüche einem Pflichtteilsberechtigten zustehen, um seine vermeintlichen Ansprüche beziffern zu können.
Hierzu gehört im Rahmen der Auskunft lediglich die Mitteilung aller Berechnungsfaktoren, das heißt aller Aktiv- und Passivposten. Ein allgemeiner Anspruch auf die Vorlage von Belegen besteht nicht. Ausnahmsweise kann eine Belegvorlage im Rahmen der Auskunft geschuldet sein, wenn anderenfalls die Beurteilung des Nachlasswerts ohne Kenntnis nicht möglich wäre. Dies wird beispielsweise bei der Bewertung von Unternehmen angenommen, wenn zur Ermittlung des Werts die Vorlage von Bilanzen oder ähnlichen Unterlagen erforderlich wird. Zudem kann eine Ausnahme bestehen, wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss ist und die Vorlage einzelner Unterlagen erforderlich wird, damit der Pflichtteilsberechtigte den Wert der Gegenstände selbst schätzen kann.
Da ein solcher Ausnahmefall hier nicht gegeben war, hat das OLG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Der Pflichtteilsberechtigte muss seine vermeintlichen Ansprüche daher auf der Basis der erteilten Auskunft geltend machen.
Hinweis: Ein Anspruch auf Belegvorlage besteht aber, wenn nicht ein Auskunftsanspruch, sondern ein Wertermittlungsanspruch geltend gemacht wird.
Quelle: OLG München, Urt. v. 23.08.2021 - 33 U 325/21
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(aus: Ausgabe 10/2021)