Über den Sinn und Unsinn von Tattoos streiten sich bereits Generationen leidenschaftlich. Was im Privaten noch amüsant anmutet, ist im Beruflichen nicht immer nur eine Frage des individuellen Geschmacks. Daher musste sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) nun in zweiter Instanz eines Falls annehmen, der sich um Tattoos mit verbotenen Inhalten drehte, und zwar am Körper eines Lehrers.

Der betreffende Lehrer hatte sich unter anderem den NS-Spruch "Meine Ehre heißt Treue" in Frakturschrift auf den Oberkörper tätowieren lassen. Als der Dienstherr dieses mitbekam, kündigte er das Arbeitsverhältnis. Dagegen klagte der Lehrer.

Das LAG wies die Kündigungsschutzklage jedoch zurück. Denn die Tätowierungen ließen auf eine fehlende Eignung als Lehrer schließen, denn zu der gehöre schließlich auch die Gewähr der Verfassungstreue. Aus dem hier infrage stehenden Tattoo konnte auf das Fehlen eben jener Verfassungstreue geschlossen werden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob es schon eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gab. Die Kündigung war auch ohne eine solche Verurteilung wirksam - und das laut LAG nunmehr auch ohne Revisionsmöglichkeit zum Bundesarbeitsgericht.

Hinweis: Häufig muss ein Arbeitnehmer vor dem Ausspruch einer Kündigung für sein Fehlverhalten zunächst abgemahnt werden. Erst dann darf eine Kündigung ausgesprochen werden. Im Zweifel kann ein Rechtsanwalt eine Kündigungsschutzklage einreichen und so gegen die Kündigung eines Arbeitnehmers vorgehen.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.05.2021 - 8 Sa 1655/20
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2021)