Schwerwiegende Täuschungshandlung: Anordnung einer Einzelprüfung zur Erteilung der Fahrerlaubnis nach Schummelversuch rechtens
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Was früher Spickzettel in ihren vielfältigsten Formen taten, übernehmen heutzutage oft Kamera- und Funksysteme. Beiden Beispielen ist gemein: Sie werden nach und nach nicht nur immer kleiner - sie sind schlicht und ergreifend verboten. Wenn man als erwischter Führerscheinprüfling dennoch glimpflich davonkommt, sollte man die Konsequenzen tragen können - der Meinung hat sich auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) angeschlossen.
Im Juli 2019 wurde dem Fahrschüler gegenüber angeordnet, dass er die theoretische Fahrerlaubnisprüfung einzeln zu absolvieren habe. Hintergrund dessen war, dass er bei einer vorherigen Prüfung eine Minikamera in der Knopfleiste seines Hemdes mitgeführt hatte, um mittels einer Funkverbindung die gestellten Prüfungsfragen an Dritte außerhalb des Prüfungsraums zu übersenden. Da sich der erwischte Schummler jedoch weigerte, die Einzelprüfung wahrzunehmen, lehnte die zuständige Behörde die Erteilung der Fahrerlaubnis logischerweise ab.
Das VG war dabei ganz auf der Seite der Behörde. Die Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis sei aufgrund der Weigerung zur Vornahme der Einzelprüfung rechtmäßig. Die Behörde sei aufgrund der schwerwiegenden Täuschungshandlung des Klägers berechtigt gewesen, eine Einzelprüfung anzuordnen. Dadurch könne sichergestellt werden, dass der Prüfling ausreichende theoretische Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweist und nicht erneut einen Täuschungsversuch begeht. Insoweit werden durch die alleinige Aufsicht des Prüflings bei der Einzelprüfung etwaige (erneute) Täuschungshandlungen jedenfalls erschwert.
Hinweis: Das Mitführen einer Minikamera stellt einen besonders schweren Fall des Erschleichens einer Prüfungsleistung und somit eine schwerwiegende Täuschungshandlung dar. Denn dadurch werden in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzt. Außer Frage steht zudem, dass sich nur diejenigen entsprechend motorisiert im Straßenverkehr bewegen sollten, die auch die diesbezüglichen Regeln sicher beherrschen.
Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 26.04.2021 - 6 K 957/20
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 08/2021)