Dass nicht nur der Großstadtlärm regelmäßig die Gemüter ersitzt, zeigt der folgende Fall aus dem eher ländlichen Bereich. Denn wo Stille zur liebgewonnenen Gewohnheit gehört, können selbst nur zweimalig am Tag auftauchende Geräusche zum Störfaktor werden, der die Gerichte beschäftigt - wie hier das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG).

In der Stadt Emmendingen, etwa 14 km nördlich von Freiburg im Breisgau, liegt der Ortsteil Maleck, in dem Glockengeläut eine seit Jahrzehnten bestehende Tradition ist. Werktags schlägt die Glocke des früheren Rathauses jeweils um 11 Uhr und um 19 Uhr. Zudem wird einmal im Monat sonntags und an Weihnachten nachmittags zum Gottesdienst geläutet. Das passte aber nicht allen Einwohnern, vor allem nicht dem Nachbarn des Glockenensembles. Und so verlangte hat er als Eigentümer seines Grundstücks von der Stadt, die Lautstärke des Glockengeläuts so zu reduzieren, dass die Geräusche von nicht mehr als 60 dB (A) - bezogen auf den allgemein gültigen Beurteilungspegel - zu hören sind. Doch mit dem Urteil des OLG schlug es für den Kläger leider 13.

Denn laut den Richtern sind die von dem Glockenturm ausgehenden Geräuschimmissionen von nur zwei Mal am Tag und für jeweils nur zweieinhalb Minuten unwesentlich - und daher zu dulden. Zwar überschritt das Glockengeläut den nach den Grenzwerten der TA Lärm - der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift in Deutschland - in einem Dorfgebiet zulässigen Beurteilungspegel. Allerdings erreicht das Gebimmel den in einem Dorfgebiet zulässigen Spitzenpegel nicht. Und genau der ist bei der Beurteilung von Glockengeläut ausschlaggebend.

Hinweis: Wenn eine Glocke nur zweimal am Tag und für nur zweieinhalb Minuten läutet, sind das unwesentliche Emissionen, die hingenommen werden müssen. Der in einem Dorfgebiet zulässige Spitzenpegel ist zudem bei der Beurteilung von Glockengeläut ausschlaggebend - nicht der allgemein gültige Beurteilungspegel.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.08.2018 - 4 U 17/18

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2018)