Mit der Beweispflicht ist es so eine Sache. Denn naturgemäß fällt es in vielen lebensnahen Bereichen oftmals schwer, im Nachhinein klare Fakten auf den Richtertisch zu legen, die das eigene Verhalten als korrekt und das der Gegenseite als fehlerhaft darlegen. Da Gerichte sich aber nicht auf subjektive Aussagen verlassen dürfen, müssen Tatsachen für sich sprechen. Im Fall eines Sturzes in einem Kaufhaus hatte der Bundesgerichtshof (BGH) seine Zweifel über die Bewertung durch die Vorinstanzen und stellte die Beweislast für solche Fälle in seinem Urteil klar.

Eine Frau behauptete, im Erdgeschoss eines Kaufhauses vor dem Pflanzenbereich aufgrund einer auf dem Boden liegenden Weintraube ausgerutscht und gestürzt zu sein. Das Kaufhaus habe es ihrer Ansicht nach versäumt, für eine hinreichende Reinigung des Sturzbereichs zu sorgen. Daher verlangte die Kundin nun auch Schadensersatz und Schmerzensgeld.

In den ersten beiden Instanzen hat sie zwar verloren, doch die Beharrlichkeit der Frau zahlte sich vor dem BGH aus. Denn dieser hob das Urteil auf und verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Stürzt ein Kunde aufgrund einer Verunreinigung des Bodens in einem Warenhaus, muss nämlich der Inhaber beweisen, dass von ihm und seinen Mitarbeitern alle Sorgfaltspflichten erfüllt wurden, um einen solchen Vorfall zu vermeiden. Das Kaufhaus hätte hier also beweisen müssen, dass von ihm die zur Vermeidung von Unfällen erforderlichen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen getroffen worden sind und dass auch seine Mitarbeiter alle nach Lage der Sache erforderliche Sorgfalt bei der Ausübung der ihnen übertragenen Pflichten beachtet hatten. Insoweit verbleibende Zweifel gingen daher zu Lasten des Kaufhauses, das diesbezüglich nun die Vorinstanz den Vorgaben gemäß zu überzeugen hat.

Hinweis: Nach den nun aufgestellten Grundsätzen des BGH dürfte es noch schwieriger für ein Warenhaus oder einen Supermarkt werden, nicht haften zu müssen. Das wiederum dürfte für Geschädigte sehr gut sein.


Quelle: BGH, Urt. v. 25.10.2022 - VI ZR 1283/20
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2023)