Generell hat ein Mieter das Recht zur Untervermietung, wenn er seinen Vermieter um Erlaubnis fragt. Wie sich dieses Recht bei einer Einzimmerwohnung verhält und dass auf Gewinnerzielungsabsichten besser verzichtet werden sollte, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Berlin (LG).

Die betreffende Mieterin einer Einzimmerwohnung hatte kurzfristig einen Job auf einem Kreuzfahrtschiff angenommen und wollte deshalb ihre Wohnung untervermieten. Die Vermieterin verweigerte diese Zustimmung nicht nur, sondern verlangte zudem gar noch eine Mieterhöhung wegen der Untervermietung, die die Mieterin ihrerseits ablehnte. Hintergrund des Mieterhöhungsverlangens war, dass die Mieterin durch die Untermiete einen Gewinn von mehr als 50 % erwirtschaftet hätte. Die Mieterin beantragte schließlich beim zuständigen Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Vermieterin.

Laut Ansicht des LG stand der Mieterin jedoch kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung zu. Denn einen gesetzlichen Anspruch auf Untervermietung der gesamten Wohnung gibt es nicht. Vielmehr richtet sich der berechtigte Anspruch nur auf die Untervermietung eines Teils der Wohnung - und das geht bei einer Einzimmerwohnung nun einmal nicht. Zudem sah das LG auch die Mieterhöhung als eine zulässige Bedingung für die Erlaubniserteilung an. Der erhebliche Gewinn der Mieterin durch die Untervermietung erweiterte den Mietgebrauch zu Wohnzwecken, und das musste die Vermieterin nicht ohne angemessene Mieterhöhung hinnehmen.

Hinweis: Der Vermieter kann bei einer Gewinnerzielungsabsicht des Mieters durch eine Untervermietung also die Untermieterlaubnis von einer Mieterhöhung abhängig machen. Und bei einer Einzimmerwohnung scheidet das Anrecht auf eine Untervermietung ohnehin aus.


Quelle: LG Berlin, Beschl. v. 09.09.2019 - 64 T 65/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2020)