Sogenannte Schenkungen auf den Todesfall - also Schenkungen, die erst nach dem Tod einer Person durchgeführt werden - sind ein beliebtes Mittel, erbrechtliche Angelegenheiten zu regeln. Häufig wird insbesondere bei Lebensversicherungen der Bezugsberechtigte für die Todesfallleistung so bestimmt. Widersprechen jedoch Regelungen im Testament diesen Schenkungen, kann dies zu Streitigkeiten führen.

Eine Frau vereinbarte mit ihrer Bank, dass nach ihrem Tod der Ehemann einer Cousine ein Wertpapierdepot von der Bank herausverlangen könne. Von dieser Vereinbarung sollte der Bedachte jedoch erst nach ihrem Tod erfahren. Sie behielt sich zudem das Recht vor, die Vereinbarung jederzeit durch einseitige schriftliche Erklärung widerrufen zu können. Jahre später errichtete sie ein privatschriftliches, in amtliche Verwahrung gegebenes Testament, in dem sie ihren Nachlass umfassend regelte, den Ehemann der Cousine jedoch nicht erwähnte. Die Bank kontaktierte nach dem Tod der Frau den Ehemann der Cousine und übertrug ihm entsprechend der Vereinbarung das Wertpapierdepot. Die Erben wehrten sich jedoch dagegen, da sie der Ansicht waren, dass die Vereinbarung durch das spätere Testament unwirksam geworden sei.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass in dem Testament ein stillschweigender Widerruf der vorherigen, mit der Bank geschlossenen Vereinbarung zu sehen ist. Die Erblasserin hatte in dem Testament verfügt, dass sie ihr "gesamtes Kapitalvermögen" bei der Bank aufteilt, und dazu detaillierte Angaben gemacht. Dies lässt den Willen der Erblasserin erkennen, dass sie entgegenstehende frühere Verfügungen insgesamt nicht mehr gelten lassen und sich von diesen lösen will - unabhängig davon, ob es sich dabei um testamentarische Verfügungen oder Erklärungen anderer Art handelt, Dadurch, dass sie das Testament in amtliche Verwahrung gegeben hatte, gilt ihr Widerruf als gegenüber jedem abgegeben, den es angeht, also auch gegenüber ihrer Bank.

Hinweis: Der BGH stellte in diesem Urteil klar, dass durch die Errichtung eines Testaments nicht nur frühere Testamente aufgehoben werden, wenn und soweit das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht, sondern auch Schenkungen auf den Todesfall. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte daher bei der Errichtung eines Testaments klar auf frühere Vereinbarungen, Schenkungen usw. Bezug genommen werden. Nur so ist eindeutig klarzustellen, ob diese Vereinbarungen weiterbestehen sollen oder eben nicht.


Quelle: BGH, Urt. v. 30.01.2018 - X ZR 119/15
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2018)