Straßenbahnen haben auch dann Vorrang, wenn die Ampel der querenden Kfz-Fahrspur grün ist.

Ein Autofahrer wollte innerorts mit seinem Pkw mittels eines U-Turns wenden. Hierzu musste er, einer Linksabbiegerspur folgend, die für beide Fahrtrichtungen in der Straßenmitte befindlichen Straßenbahngleise überfahren. Hierbei kam es zur Kollision mit einer Straßenbahn. Der Pkw-Fahrer behauptete, schon einige Sekunden auf den Gleisen gestanden zu haben, so dass der Führer der Straßenbahn hätte rechtzeitig bremsen können.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage des Mannes abgewiesen, denn dieser ist für den Verkehrsunfall alleinverantwortlich. Rechtlich ist es durchaus zulässig, dass sowohl für Pkw-Fahrer als Linksabbieger als auch für den querenden Straßenbahnverkehr Grünlicht gilt. Bei einer derartigen Ampelphasenschaltung greift dabei aber die in der Straßenverkehrsordnung gesetzlich geregelte Vorrangregelung zugunsten des Schienenverkehrs. Und die gilt auch gegenüber einem bei Grünlicht abbiegenden Linksabbieger. Zwar ist es zwecks Vermeidung von Unfällen sicherer, wenn durch eine Ampelschaltung ein gleichzeitiges Befahren des Bahnübergangs durch den Individualverkehr ausgeschlossen ist. Auf eine solche Lösung hat aber kein Verkehrsteilnehmer einen Anspruch. Zudem hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Autofahrer sein Fahrzeug aus einer Warteposition neben den Gleisen erst zu einem Zeitpunkt auf das Gleisbett gelenkt hat, zu dem sich die von dem Straßenbahnfahrer geführte Straßenbahn schon so weit angenähert hatte, dass ein Anhalten der Bahn nicht mehr möglich war.

Hinweis: Derjenige, der wenden will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Aus dem Gesetz ergibt sich bereits, dass der Schienenverkehr Vorrang hat. Verkehrsteilnehmer dürfen sich auf parallel zur Fahrbahn verlaufende Schienen nur dann einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug sichtbar herankommt.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 13.04.2018 - 7 U 36/17
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2018)