Dass der traurige Umstand, in ein Seniorenheim ziehen zu müssen, nicht zu einer automatischen Aufhebungsvereinbarung des Mietvertrags führt, sollte klar sein. Ob der Umstand, dass der Vermieter die leerstehende Wohnung bereits Handwerkern zugänglich macht, daran etwas ändert, musste im folgenden Fall das Landesgericht Koblenz (LG) entscheiden.

Ein Mann vermietete 1998 eine Dachgeschosswohnung an eine Frau. Anfang 2019 informierte die Mieterin ihn, dass sie aus der Wohnung aus- und in ein Seniorenheim umziehen wolle. Sie zog Mitte März aus und zahlte auch nur noch für diesen gesamten Monat die Miete, während der Mietvertrag jedoch noch bis Ende Mai lief. Der Vermieter führte ab März in der mittlerweile leeren Wohnung Renovierungsarbeiten durch. Zwar war zwischen den Parteien streitig, ob die Handwerker auch in der Wohnung lebten, dennoch klagte der Vermieter seine Miete für die Monate April und Mai ein.

Das LG hat dem Vermieter diese Mietzahlungen auch zugesprochen, denn es gab keine Aufhebungsvereinbarung des Mietverhältnisses zum Ende März. Auch die Nutzung der Wohnung durch die Handwerker zu Renovierungszwecken führte nicht zu einem Erlöschen des Mietzahlungsanspruchs. Schießlich hätte der Vermieter der Mieterin - zumindest theoretisch - die Wohnung jederzeit wieder zur Verfügung stellen können. Außerdem war ein entscheidendes Indiz der Umfang der in der Wohnung durchgeführten Baumaßnahmen. Hier ging es lediglich um Malerarbeiten und nicht um umfangreiche Renovierungen. Daher war der Anspruch auf die restlichen Mietzahlungen nicht erloschen.

Hinweis: In diesem Fall musste also die Mieterin bis zum Ende ihre Mietzahlungen leisten. In vergleichbaren Fällen sollten Mieter vor der Schlüsselübergabe mit dem Vermieter regeln, ob noch weitere Miete zu zahlen ist.


Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 16.02.2021 - 6 S 188/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2021)