Unterhalt von Besserverdienern: Auch Wohnkosten in teurer Gegend müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem deutlich mehr als 11.000 EUR Monatsnetto zur Verfügung standen und sich die Frage der Aufteilung beim Kindes- und Trennungsunterhalt stellte.
Aus der 1994 geschlossenen Ehe waren fünf Kinder hervorgegangen. Von ihnen waren noch vier Kinder minderjährig, als die Ehe 2016 scheiterte. Der Ehemann ist gut verdienender Rechtsanwalt und hat Mieteinkünfte. Die Ehefrau arbeitet auf einer 80-%-Stelle als Richterin. Der Bedarf der Kinder wird teilweise aus Mitteln einer Stiftung gedeckt. Es handelte sich hier also insgesamt um einen Besserverdienerfall, bei dem eine konkrete Berechnung des "Bedarfs" eine Möglichkeit der Unterhaltsberechnung vorgibt. Frau und Kinder wohnten in einem großen Eigenheim in bester Lage Brandenburgs, also auf "teurem Pflaster". Ein wesentlicher Punkt war die Frage, welcher Teil dieser Wohnkosten auf die Frau entfiel und welcher schon über den Kindesunterhalt berücksichtigt sei. Außerdem war unstreitig, dass das Haus nach Auszug des Ehemanns unangemessen groß war.
Bezüglich der Kinder sah der BGH, dass Kinder reicher Eltern auch einen besonders hohen Wohnbedarf haben, und ermittelte diesen nach der Tabellengruppe, die sich aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ergab. Zudem sei noch ein Zuschlag für einen erhöhten Wohnbedarf in teurer Gegend möglich. Der Frau sei bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (also auch über das erste Trennungsjahr hinaus) kein Auszug aus dem zu großen Haus zuzumuten, so dass mindestens bis dahin ihr tatsächliches Wohnen auch ihr angemessenes Wohnen war - ohne Kürzung auf das, was ihr als Einzelperson reichen müsse. Der eheangemessene Unterhaltsbedarf beim Trennungsunterhalt sei im Fall einer konkreten Bedarfsbemessung nach den Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des in der Ehe erreichten Lebensstandards erforderlich seien. Der konkrete Wohnbedarf entspreche dem, was der Unterhaltsberechtigte als Mieter (einschließlich Nebenkosten) für eine dem Standard der Ehewohnung entsprechende und angemessen große Wohnung aufzubringen hätte.
Hinweis: Der BGH rechnete aber dann nicht selbst weiter, sondern gab die Sache zur detallierten Sachverhaltsaufklärung an die oberlandesgerichtliche Vorinstanz zurück.
Quelle: BGH, Beschl. v. 29.09.2021 - XII ZB 474/20
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 02/2022)