Unzulässige Hustensaftwerbung: Ohne behördlichen Einstufungsnachweis hat der Vertrieb als Medizinprodukt zu unterbleiben
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Wer sich angesichts der steten Präsenz von Werbung zum Gedanken verführt sieht, dieses Gewerbe leicht selber betreiben zu können, irrt. Dass zu der publikumswirksamen Absatzförderung nicht nur Kreativität, sondern auch Sachkenntnis zu gesetzlichen Vorgaben gehört, musste im Folgenden auch der Hersteller eines Hustensafts vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) lernen.
In dem Fall ging es um einen Hustensaft und die Frage, ob es sich dabei um ein Arzneimittel oder ein Medizinprodukt handelt. Ein Verein, der den unlauteren Wettbewerb bekämpft, war der Ansicht, dass es sich lediglich um ein sogenanntes Präsentationsarzneimittel handeln würde, wohingegen der Saft aber als Medizinprodukt beworben wurde. Das Produkt enthielte als Wirkstoffe aber lediglich die zwei anerkannten Arzneipflanzen Spitzwegerich und Thymian, die seit jeher bei der Behandlung von Husten eingesetzt werden würden und deren pharmakologische Wirkung unbestritten sei.
Auch die Richter des OLG sahen hier einen Verstoß gegen geltendes Recht. Erweckt die Präsentation eines Produkts nämlich den Eindruck, dass es heilende Wirkungen im Sinne eines Arzneimittels hat, liegt ein sogenanntes Präsentationsarzneimittel vor. Weist der Hersteller nicht durch Vorlage eines vollständigen Bescheids des Bundesinstituts für Arzneimittel nach, dass das Produkt behördlicherseits als Arzneimittel eingestuft wird, ist der Vertrieb als bloßes Medizinprodukt zu unterlassen.
Hinweis: Wer Werbung schaltet, sollte sich sicher sein, dass diese in der Form auch erlaubt ist. Im Zweifel hilft ein Tipp eines Rechtsanwalts. Denn unlautere Werbung wird in aller Regel abgemahnt.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.05.2020 - 6 U 23/20
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(aus: Ausgabe 08/2020)