Vermieterhaftung bei Personenschäden: Zwischen einem Mietmangel und einer Verletzung des Mieters muss ein Kausalzusammenhang bestehen
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Ist die Mietwohnung mangelhaft, kann der Mieter seine Rechte geltend machen. Wenn er sich wegen des Mangels dann auch noch verletzt, kann es für den Vermieter teuer werden. Das gilt aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, wie der folgende Fall zeigt.
Die Mieterin einer Doppelhaushälfte teilte dem Vermieter kurz nach ihrem Einzug mit, dass im Wohnzimmer ein Rollladen sehr schwergängig sei. Doch der Vermieter reagierte nicht. Nur zwei Wochen später fiel das Rollo aus einer Höhe von 2,20 m hinab. Wegen des Lärms erschrak sich die Mieterin dermaßen, dass sie beim Heruntergehen einer Außentreppe das Gleichgewicht verlor und sich dabei das Handgelenk schwer verletzte. Nun verlangte sie deshalb vom Vermieter ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR und Ersatz des Haushaltsführungsschadens über 50.000 EUR. Doch bei diesem Begehren fielen den bayerischen Richtern vom Landgericht Nürnberg-Fürth (LG) die Rollladen herunter - die Dame verlor.
Denn laut dem LG fehlte es hierbei am adäquaten Zurechnungszusammenhang zwischen einer möglichen Pflichtverletzung des Vermieters und der Verletzung der Mieterin. Die Verletzung wurde nicht unmittelbar durch das herabfallende Rollo verursacht, sondern die Reaktion der Mieterin war vielmehr auf das Geräusch, das der Rollladen beim Aufprall auf dem Boden hervorrief, zurückzuführen.
Hinweis: Zwischen dem Mangel einer Mietsache und einer Verletzung, die der Mieter erleidet, muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen und es darf sich nicht nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklichen.
Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 18.06.2018 - 7 S 5872/17
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(aus: Ausgabe 10/2018)