Verpflichtung von Amts wegen: Grundbuchamt darf Verpflichtung zur Feststellung von Eigentümern und Erben nicht abwälzen
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Stirbt ein Grundstückseigentümer, können Erben oder Testamentsvollstrecker die Berichtigung des Grundbuchs beantragen. Das Grundbuchamt ist dazu verpflichtet, festzustellen, wer Eigentümer des Grundstücks bzw. wer Testamentsvollstrecker ist. Zudem muss es die Erbfolge feststellen. Ob die Verlagerung dieser von Amts wegen bestehenden Verpflichtungen zulässig ist, musste im Folgenden das Oberlandesgericht München (OLG) bewerten.
Nach dem Tod des Erblassers war ein Wohnungsgrundbuch objektiv unrichtig geworden. Eine Gläubigerin des Erblassers beantragte daraufhin beim Grundbuchamt, den Testamentsvollstrecker zu veranlassen, einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen. Das Grundbuchamt forderte den "Testamentsvollstrecker oder weitere Miterben" auf, einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt zu stellen. Hiergegen setzte sich der Testamentsvollstrecker vor dem OLG jedoch erfolgreich zur Wehr.
Nach Ansicht des Gerichts ist Voraussetzung, dass das Grundbuchamt im Wege der ihm obliegenden Amtsermittlung zum einen die Eigenschaft des Verpflichteten als Eigentümer bzw. Testamentsvollstrecker und zum anderen die Erbfolge für das betroffene Grundstück feststellt. Dem Testamentsvollstrecker bzw. Erben soll so die Möglichkeit gegeben werden, einen inhaltlich ausreichend bestimmten Berichtigungsantrag zu stellen. Es ist nicht zulässig, dass das Grundbuchamt seine von Amts wegen bestehende Ermittlungspflicht auf den Testamentsvollstrecker überträgt. Aus der angefochtenen Verfügung des Grundbuchamts sei aber zu entnehmen, dass weder die Erbfolge ("weitere Miterben") bekannt noch die Position des Testamentsvollstreckers ausreichend geklärt war.
Hinweis: Im Fall einer wirksamen Anordnung einer Testamentsvollstreckung sind die Verfügungsbefugnis von Erben und damit auch das Recht, einen Berichtigungsantrag zu stellen, ausgeschlossen.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 16.01.2020 - 34 Wx 534/19
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 03/2020)