Vertragsgemäßer Gebrauch: Mietmängel müssen auch bei bei nicht erfolgter Nutzung durch den Mieter beseitigt werden
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Sind Mängel in einer Mietwohnung vorhanden, ist dafür natürlich der Vermieter zuständig. Was in solchen Fällen aber passiert, wenn der Mieter die Wohnung tatsächlich gar nicht nutzt oder anderweitig nicht betroffen ist, musste der Bundesgerichtshof (BGH) im folgenden Fall klären.
Mieter und Vermieter stritten sich hier über eine ganze Reihe von Dingen. Bei dem Detail, das der BGH abschließend zu klären hatte, ging es um Ansprüche wegen eines Defekts der Gastherme. Hierbei hatte der Mieter eine Minderung von 15 % angesetzt. Weil der Mieter die betreffende Wohnung aber gar nicht selber nutzte, sondern einem Dritten überlassen hatte, bezweifelte sein Vermieter, dass sein direkter Vertragspartner überhaupt das Recht hatte, die Miete zu kürzen - schließlich war er vom Gasthermendefekt persönlich gar nicht betroffen.
Der BGH sah das jedoch völlig anders und urteilte, dass der Mieter durchaus einen Anspruch auf Instandsetzung der Gastherme sowie auf Feststellung der Mietminderung hat. Der Mieter hat auch bei Überlassung seiner Mietsache ein erforderliches Rechtsschutzinteresse, der Anspruch auf Instandsetzung der Gastherme entfällt dadurch nicht. Den Vermieter trifft die generelle Pflicht, die Wohnung nicht nur zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen, sondern sie gleichsam in diesem Zustand zu erhalten. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Mieter die Wohnung tatsächlich nutzt und ihn der Mangel subjektiv beeinträchtigt.
Hinweis: Ein Vermieter muss also einen Mietmangel selbst dann beheben, wenn sein Mieter die Mietsache nicht tatsächlich nutzt und der Mangel diesen subjektiv gar nicht beeinträchtigt.
Quelle: BGH, Urt. v. 22.08.2018 - VIII ZR 99/17
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 11/2018)